Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Anstalts— 
gattungen. 
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Übergangsbestimmungen werden vom Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten erlassen. 
Hinsichtlich der von den Vorständen und Lehrern der Anstalten zu führenden Titel 
verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen mit dem Abmaße, daß fortan die Vorstände 
der Lateinschulen den Titel „Rektor“ und die etatsmäßigen wissenschaftlichen Lehrer dieser 
Anstalten den Titel „Gymnasiallehrer“ zu führen haben. 
Das Ministerium wird ermächtigt und angewiesen, den wegen der Einführung von 
Schulärzten bei den Anstalten schon eingerichteten Versuch fortzusetzen und behufs Anstellung 
eines ähnlichen Versuchs wegen der Einführung von Elterubeiräten das Erforderliche anzu- 
ordnen. 
München, den 30. Mai 1914. 
Ludwig. 
Dr. v. Knilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Winterstein. 
Schulordnung für die höheren TLehranstalten. 
1. Abschmitt. 
Allgemeine Verhältnisse. 
§ 1. 
1. Höhere Lehranstalten sind 
die humanistischen Gymnasien und Progymnasien und die Lateinschulen, 
die Realgymnasien und Realprogymnasien, 
die Oberrealschulen und Realschulen. 
2. Nach Bedürfnis können außerdem eingerichtet werden und sind höhere Lehranstalten 
Reformrealgymnasien und Reformrealprogymnasien.
	        
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