Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 137 
2. Pflichtfächer sind 
Religionslehre bei allen Anstalten, 
Deutsch bei allen Anstalten, 
Latein bei den Gymnasien und Progymnasien, 
Griechisch bei den humanistischen Anstalten, 
Französisch bei allen Anstalten mit Ausnahme der Lateinschulen, 
Englisch bei den realistischen Anstalten, 
Mathematik bei allen Anstalten, 
Physik bei allen Anstalten mit Ausnahme der humanistischen Progymnasien und der Lateinschulen, 
Naturkunde bei allen Anstalten, 
Chemie bei den realistischen Anstalten, 
Geschichte bei allen Anstalten, 
Erdkunde bei allen Anstalten, 
Zeichnen bei den realistischen Anstalten, daun in den Klassen II mit V. der humanistischen 
Anstalten, 
Handelskunde in den Klassen IV mit VI der Handelsabteilungen der Oberrealschulen, 
Turnen bei allen Anstalten, 
Schreiben in der J. und II. Klasse aller Anstalten; 
Wahlfächer sind 
Latein bei den Oberrealschulen, 
Englisch bei den humanistischen Gymnasien, 
Italienisch bei den Gymnasien und Oberrealschulen, 
Hebräisch bei den humanistischen Gymnasien, 
Zeichnen bei den humanistischen Anstalten, soweit es nicht Pflichtfach ist, 
technisches Zeichnen bei den Oberrealschulen, 
Stenographie bei allen Anstalten, 
Singen und Instrumentalmusik bei allen Anstalten. 
3. Die Einführung weiterer Wahlfächer bedarf der Genehmigung des Ministeriums; 
bei Anstalten mit sechs oder weniger Klassen können einzelne Wahlfächer mit Genehmigung 
des Ministeriums weggelassen werden. 
§ 8. 
1. Die für den Unterricht in den Pflicht= und Wahlfächern bei den einzelnen Klassen Unterrichts- 
bestimmte Stundenzahl bemißt sich nach den für die verschiedenen Schulgattungen vom gundene 
Ministerium aufzustellenden Stundentafeln. 
2. Das Ministerium bestimmt das Lehrziel der Pich- und Wahlfächer und regelt 
die Verteilung des Lehrstoffs auf die einzelnen Klassen.
	        
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