Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 139 
3. Die Osterferien beginnen mit dem Freitage vor dem Palmsonntag vormittags 10 Uhr 
und endigen mit dem Montage nach dem weißen Sonntag. 
4. Am Samstage vor Pfingsten endigt der Unterricht vormittags 10 Uhr. Dienstag 
und Mittwoch nach Pfingsten sind frei vom Unterrichte, desgleichen der Nachmittag des 
Fastnachtsdienstags. 
5. Bezüglich der Feier der Allerhöchsten Geburts- und Namensfeste an den Anstalten 
wird vom Ministerium Anordnung getroffen. 
6. Der Tag des Prinzregent Luitpold Schulturnfestes ist frei vom Unterrichte. Zur 
Abhaltung eines Frühjahrsfestes mit Vorträgen der Schüler und Schülerausflügen ist in 
der Regel ein Tag vom Unterrichte frei zu geben. 
7. Einzelne Schulstunden und Schultage können nach näherer Bestimmung des Mini- 
steriums durch unterrichtliche Führungen in Sammlungen, naturkundliche, erdkundliche und 
heimatkundliche Schülerwanderungen, kunst= und kulturhistorische Schülerfahrten ersetzt werden. 
12. 
1. Die Schüler haben die Bestimmungen ihres Bekenntnisses über den Besuch des 
Gottesdienstes an Sonn= und Feiertagen zu befolgen. 
2. Die katholischen Schüler haben an Sonn= und Feiertagen den Schulgottesdienst, 
wo ein solcher eingerichtet ist, zu besuchen; auf Antrag der Eltern kann aus besonderen 
Gründen vom Anstaltsvorstand im Einvernehmen mit dem Religionslehrer Befreiung 
gewährt werden. 
3. Die protestautischen Schüler sollen an Sonn= und Feiertagen den Gottesdienst 
regelmäßig besuchen. 
4. Die israelitischen Schüler haben an den Sabbathen und Feiertagen, an denen ein 
Unterricht nicht stattfindet oder an denen sie vom Unterrichte befreit sind, den Hauptgottes- 
dienst, an anderen Sabbathen und Feiertagen den für sie in Betracht kommenden Jugend- 
gottesdienst oder, wo ein solcher nicht eingerichtet ist, den Nachmittagsgottesdienst zu besuchen. 
8 13. 
1. Die Aufnahme der Schüler bei den höheren Lehranstalten erfolgt zu Anfang des 
Schuljahrs; während des Schuljahrs findet eine Aufnahme nur aus triftigen Gründen, 
insbesondere bei Wohnsitzänderung der Eltern, statt. 
2. Die Aumeldung zur Aufnahme hat an dem vom Anstaltsvorstande bestimmten und 
öffentlich bekannt gegebenen Zeitpunkt unter Beifügung der nötigen Belege (Geburtsschein, 
Impfschein, frühere Schulzeugnisse) zu geschehen. 
Schul-= 
gottesdbienst. 
Aufnahme.
	        
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