Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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4. Soweit Bestimmungen bezüglich der Ablegung der Reifeprüfung durch einzelne 
Gruppen von Schülern vor der ordentlichen Reifeprüfung erforderlich sind, hat das Mini- 
sterium Anordnung zu treffen. 
ö. Die Ablegung einer besonderen Reifeprüfung durch einen Schüler nach der ordentlichen 
Reifeprüfung ist nur mit Genehmigung des Ministeriums und nur dann zulässig, wenn dem 
Schüler die Teilnahme an der ordentlichen Reifeprüfung infolge unüberwindlicher Hinder— 
nisse ohne sein Verschulden nicht möglich war. 
8 23. 
Einteilung 1. Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und mündlichen Teil. 
per ssnn 2. Prüfungsgegenstände sind 
gegenstände. Religionslehre bei allen Anstalten, 
Deutsch bei allen Anstalten, 
Latein bei den Gymnasien, 
Griechisch bei den humanistischen Gymnasien, 
Französisch bei allen Anstalten, 
Englisch bei den Realgymnasien, Reformrealgymnasien und Oberrealschulen, 
Mathematik bei allen Anstalten, 
Physik bei allen Anstalten, 
Chemie bei den Realgymnasien und Reformrealgymnasien, 
Chemie mit Naturkunde an den Oberrealschulen, 
Geschichte bei allen Anstalten, 
Zeichnen bei den Realgymnasien, Reformrealgymnasien und Oberrealschulen. 
3. Die Prüfung beginnt in der zweiten Hälfte des Juni jeden Jahres; der Tag 
des Prüfungsbeginns wird vom Ministerium festgesetzt. 
8 24. 
Zulassung 1. Privatschüler können mit Genehmigung des Ministeriums zur Ablegung der Reife— 
von Privat= prüfung zugelassen werden, wenn sie einen entsprechenden Nachweis über ausreichende Ausbildung 
schülern. in den Unterrichtsfächern der Schulgattung, für die sie die Prüfung ablegen wollen, zu er— 
bringen vermögen. Voraussetzung der Zulassung ist ferner, daß die Privatschüler die Reichs- 
angehörigkeit besitzen und daß, wenn sie nicht bayerische Staatsangehörige sind, ihre Eltern 
oder deren Stellvertreter in Bayern wohnen. Die Anstalt, an der sie die Prüfung abzulegen 
haben, wird vom Ministerium bestimmt. Ein freiwilliger Rücktritt von der Prüfung ist nur 
vor dem Ende der schriftlichen Prüfung zulässig. Erfolgt ein solcher Rücktritt nach diesem 
Zeitpunkte, so wird er der erfolglosen Teilnahme an der Prüfung (8 30 Abs. 3) gleichgeachtet.
	        
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