Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 149 
4. Die zur Prüfung zugelassenen Privatschüler sind von der mündlichen Prüfung 
weder ganz noch teilweise zu befreien. 
5. Auf die mündliche Prüfung eines Schülers sind in keinem Fall über 1½ Stunden 
zu verwenden. 
Festsetzung des Prüfungsergebnisses. 
§ 29. 
1. Uber das Ergebnis der Reiseprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Zu 
diesem Zwecke sind von der Kommission schon vor dem Beginne der Prüfung die Jahres- 
fortgangsnoten festzustellen. Nach Beendigung der Prüfung ist zunächst für jene Gegen- 
stände, in denen der Prüfling sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen hatte, aus den 
Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung je eine besondere Prüfungsnote 
festzustellen. 
2. Sodann ist für jeden Prüfungsgegenstand aus der Prüfungsnote — soweit eine 
mündliche Prüfung nicht in Betracht kommt, aus der Note der schriftlichen Arbeit — und 
der Jahresfortgangsnote eine Gesamtnote festzusetzen. Ist in einem Prüfungsgegenstande 
die Prüfungsnote IV erteilt worden, so darf die Gesamtnote nur dann noch auf III fest- 
gesetzt werden, wenn der Jahresfortgang in diesem Gegenstande mindestens die Note II 
aufweist. 
3. Bei den zur Prüfung zugelassenen Privatschülern kommt für die Würdigung der 
Gesamtleistungen lediglich das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Abs. 1 
Satz 3) in Betracht. 
4. Prüflinge, die in zwei Gegenständen nicht genügten, haben die Prüfung nicht 
bestanden. Die Anerkennung der Reife kann auch solchen Prüflingen versagt werden, die 
zwar nur in einem Gegenstande die Gesamtnote IV erhielten, aber in keinem anderen Gegen- 
stande bessere als genügende Gesamtnoten aufzuweisen haben, ferner solchen Prüflingen, die 
mit einem Vermerk in einem Prüfungsgegenstand in die IX. Klasse vorgerückt sind und 
als Gesamtnote in dem betreffenden Gegenstande wieder die Note IV erhalten haben oder 
die in einem Prüfungsgegenstande völlige Unwissenheit bekundet haben. 
5. Den zur Prüfung zugelassenen Privatschülern ist die Anerkennung der Reife in 
jedem Falle schon dann zu versagen, wenn sie in einem Prüfungsgegenstande nach dem 
Ergebnisse der Prüfung nicht die Kenntnisse besitzen, die zum Eintritt in die VII. Klasse 
erfordert werden. 
6. Ergibt sich bei der Beschlußfassung der Prüfungskommission über Erteilung oder 
Versagung des Reifezeugnisses Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 
dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommissten zusteht. 
Würdigung 
der 
Prüfungs- 
leistungen.
	        
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