Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Rektor. 
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tracht kommenden Gegenstande (§ 19 Abs. 1 und 3) die Note IV aufweist, hat dies im 
Falle des Eintritts in die VII. Klasse einer neunklassigen Anstalt die in § 20 Abs. 1, 
2 und 4 ausgesprochene Folge. Eine Bemerkung hierüber ist in das Schlußzengnis nicht 
aufzunehmen. 
6. Privatschüler können vom Ministerium zur Teilnahme an der Schlußprüfung einer 
sechsklassigen Anstalt zugelassen werden, wenn sie wenigstens das 15. Lebensjahr vollendet 
haben und einen entsprechenden Nachweis über ausreichende Ausbildung in den Unterrichts- 
fächern der betreffenden Schulgattung zu erbringen vermögen. Im übrigen finden bezüglich 
ihrer Zulassung die Bestimmungen in § 24 sinngemäß Anwendung. Für die zur Prüfung 
zugelassenen Privatschüler sind unter Beachtung der Anordnungen in Absatz 3b mit d 
besondere Prüfungsaufgaben zu erteilen. Sie haben sich einer besonderen mündlichen Prüfung 
zu unterziehen. Ihre Gesamtnoten setzen sich aus den Noten für die schriftlichen und die 
mündlichen Prüfungsleistungen zusammen. Sie erhalten mit dem Schlußzeugnisse gleich- 
falls die Berechtigung zum Eintritt in die VII. Klasse einer neunklassigen Anstalt. Die 
Prüfung hat für sie in diesem Falle die Bedeutung der Aufnahmeprüfung gemäß den Be- 
stimmungen in § 13 Absatz 3 mit 6, insbesondere auch den Bestimmungen bezüglich der 
Altersgrenze und der Probezeit. 
6. Dbschnitt. 
Vorstand und Lehrer der Anstalten; Lehrerrat. 
§ 32. 
1. Die Leitung jeder höheren Lehranstalt obliegt einem Vorstande (Rektor). Der 
Rektor führt die unmittelbare Dienstaussicht über die Lehrerschaft und die sonstigen Anstalts- 
beamten und ist zugleich Lehrer der Anstalt. 
2. Ist der Rektor beurlaubt oder aus einem anderen Grund an der Leitung der 
Anstalt verhindert, so wird er hierin bei neunklassigen Anstalten durch den Konrektor oder, 
wenn auch dieser gleichzeitig beurlaubt oder an der UÜbernahme der Leitung verhindert ist, 
durch den ältesten nicht ebenfalls verhinderten Anstaltslehrer vertreten. Die Vertretung 
durch den dienstältesten Anstaltslehrer findet auch bei den Anstalten mit sechs oder weniger 
als sechs Klassen statt. Jeder Lehrer ist im Bedarfsfalle zur Ubernahme der Vertretung 
verpflichtet. 
3. Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der Lehrplan der Anstalt sorgfältig einge- 
halten, die Unterrichtsstunden ordnungsmäßig gegeben, die Schulzucht wirksam und ver- 
ständig gehandhabt und auch sonst die für die höheren Lehranstalten geltenden Vorschriften 
sorgfältig beobachtet werden. Ihm obliegt die Vertretung der Anstalt gegenüber dem
	        
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