Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 153 
Ministerium sowie gegenüber anderen Stellen und Behörden. In Bezug auf die hygieni- 
schen Verhältnisse bei der Anstalt hat er sich nach Erfordernis mit dem Amtsarzte zu 
benehmen. 
4. Der Rektor beruft den Lehrerrat und leitet seine Sitzungen. Er bestimmt die 
Klaßleiter, verteilt die Unterrichtsfächer an die Lehrer und setzt nach Einvernahme des 
Lehrerrats den Stundenplan der Anstalt fest. Er besucht hin und wieder den Unterricht 
in den einzelnen Klassen und Unterrichtsfächern und sorgt für geordnetes Ineinandergreifen 
des gesamten Unterrichts an der Anstalt. 
5. Der Rektor versammelt die Lehrer einzelner Gruppen von Unterrichtsfächern zu 
besonderen Fachkonfereuzen, in denen methodische und sonstige gemeinsame Fragen des Unter- 
richts zu besprechen sind. Handelt es sich dabei um die Lehrer von Unterrichtsfächern, für 
die der Rektor die lehramtliche Vorbildung nicht besitzt, so kann er einem der beteiligten 
Lehrer die Leitung der Konferenz übertragen, hat aber auch in diesem Falle der Konferenz 
anzuwohnen. 
6. Der Rektor ist befugt, die Benotung der Schülerleistungen durch die Lehrer nach- 
zuprüfen. Hält er eine Anderung für nötig und wird ein Einverständnis hierüber mit 
dem beteiligten Lehrer nicht erzielt, so kommt die Entscheidung dem Lehrerrate zu. 
7. Der Rektor hat der Unterbringung der nicht bei ihren Angehörigen wohnenden 
oder in eine genehmigte Erziehungsanstalt aufgenommenen Schüler besondere Aufmerksamkeit 
zu widmen und zu diesem Behufe, soweit nicht Befreiung von dieser Aufgabe durch das 
Ministerium stattfindet, auch ein Verzeichnis der nicht zu beanstandenden Schülerwohnungen 
am Schulorte zu führen. 
8. Der Rektor muß, soweit ihm nicht Urlaub erteilt ist, an den ordentlichen Schul- 
tagen am Schulort anwesend sein. Will er an schulfreien Tagen oder während der Ferien 
verreisen, so hat er für Stellvertretung zu sorgen; zu mehrtägiger Abwesenheit bedarf er 
eines Urlaubs. 
§ 33. 
1. Zur Unterstützung des Rektors in der Leitung ist an den neunklassigen Anstalten 
ein Konrektor aufgestellt. Der Konrektor ist zugleich Lehrer der Anstalt. 
2 Uhber die dem Konrektor an den einzelnen Anstalten zu übertragenden Obliegenheiten 
bei der Leitung der Anstalten entscheidet das Ministerium auf Grund der vom Rektor 
nach Einvernahme des Konrektors zu machenden Vorschläge. 
§ 34. 
1. Die an den Anstalten angestellten Lehrer haben ihre ganze Kraft dem Unterrichte 
der Anstalten zu widmen. Danach sind sie vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 27 Abs. 3 
Konrektor. 
Anstalts- 
lehrer.
	        
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