Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nebenlehrer. 
Urlaub; 
Ferien. 
Schule und 
Elternhaus. 
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leidet. Die Aufnahme von mehr als drei Schülern in Wohnung und Verpflegung ist 
nicht zulässig. 
3. Die Erteilung von Privatunterricht sowie die Gewährung von Wohnung und Ver- 
pflegung an Schüler der Klassenabteilung, an der der Lehrer selbst unterrichtet, oder an 
Schüler einer anderen Klasse der Anstalt, in der er im nächstfolgenden Schuljahre voraus- 
sichtlich oder möglicherweise zu unterrichten hat, ist unstatthaft. 
4. Wenn an einem Orte mehrere höhere Lehranstalten der gleichen Gattung bestehen, 
darf die Genehmigung zur Erteilung von Privatunterricht an Schüler der eigenen Anstalt 
oder zur Aufnahme solcher Schüler in Verpflegung und Wohnung einem Lehrer nur gegeben 
werden, wenn triftige Gründe hiefür geltend gemacht werden können. 
5. Den Rektoren und Konrektoren ist die Erteilung von Unterricht an den in Absatz 1 
bezeichneten Anstalten, dann die Erteilung von Privatunterricht (Abs. 2) und die Aufnahme 
von Schülern in Wohnung und Verpflegung nicht gestattet. 
6. Die Errichtung von Erziehungsanstalten oder die Ubernahme einer Vorstands= oder 
Präfektenstelle an diesen Anstalten durch die Rektoren, Konrektoren und Lehrer der höheren 
Lehranstalten ist unstatthaft. 
7. Zur Übernahme anderer Nebenämter und Nebengeschäfte, mit denen eine Ent- 
lohnung verbunden ist, durch Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten bedarf es der 
Genehmigung des Ministeriums. 
§ 38. 
Soweit die an den Anstalten in etatsmäßiger Eigenschaft angestellten Lehrer oder 
in der Eigenschaft von Assistenten verwendeten geprüften Lehramtskandidaten nicht aus- 
reichen den lehrplanmäßigen Unterricht zu erteilen, werden den Anstalten Nebenlehrer zu- 
geteilt. Ihre Aufstellung erfolgt durch das Ministerium. Auf die Nebenlehrer finden die 
Bestimmungen der Schulordnung, soweit einschlägig, sinngemäß Anwendung. 
8 39. 
Der Urlaub der Vorstände und Lehrer der Anstalten bemißt sich nach den allgemeinen 
Bestimmungen. Soveit es sich um Anrechnung des Feriengenusses auf den Urlaub handelt, 
ist auch die Zeit der Weihnachts= und Osterferien einzurechnen. 
8 40. 
Um die Beziehung zwischen Schule und Elternhaus möglichst rege zu gestalten, haben 
die Lehrer wöchentlich wenigstens einmal eine Sprechstunde zu halten. Die Verpflichtung
	        
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