Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 161 
III. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Die Postverwaltung ver— 
öffentlicht ein Verzeichnis der Kontoinhaber. 
IV. Die Höhe des Guthabens eines Kontos ist nicht beschränkt. Andert sich das 
Guthaben, so wird der Kontoinhaber vom Postscheckamt durch einen Kontoauszug benachrichtigt. 
V. Auf jedem Konto muß, so lange es besteht, eine Stammeinlage von 50 — 
gehalten werden. Die Guthaben der Kontoinhaber werden nicht verzinst. 
II. Einzahlungen. 
Einzahlungen durch Zahlkarte. 
§ 2. I. Durch Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Beträge in beliebiger Höhe 
eingezahlt werden. 
II. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Einzelne 
Zahlkarten werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum unentgeltlich abgegeben. 
III. Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum 
Preise von 50 Pf. für je 50 Stück verabfolgt. 6 
IV. Die Zahlkarten (II, III) können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; 
sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den 
durch die Post ausgegebenen Zahlkarten genau übereinstimmen. 
V. Die Zahlkarte muß entweder durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. oder 
handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der Reichswährung ein- 
zutragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben ausgedrückt sein. Auch 
der mit der Zahlkarte verbundene Einlieferungschein ist vom Einzahler auszufüllen. 
VI. Der Abschnitt der Zahlkarte dient zu Mitteilungen an den Kontoinhaber. 
VII. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferungscheine 
vollzogen. 
VIII. Der eingezahlte Betrag wird dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto 
gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift den 
Abschnitt der Zahlkarte. 
IX. Kann die Zahlkarte beim Postscheckamt nicht gutgeschrieben werden, weil ein 
Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird, oder weil 
der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so wird eine 
Unbestellbarkeitsmeldung erlassen, damit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige 
oder die Rückzahlung des Betrags beantrage. Der Betrag wird dem Absender ohne 
Unbestellbarkeitsmeldung zurückgezahlt, wenn ein Konto für den Empfänger beim Postscheckamt 
bestanden hatte, aber erloschen ist. 
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