Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 167 
II. Der Aussteller einer telegraphischen Uberweisung kann auch beantragen, daß das 
Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger schriftlich oder 
telegraphisch benachrichtigt (§ 7, VI). 
III. Der Antrag auf telegraphische Uberweisung ist auf der Anweisung links unten 
durch den Vermerk „Telegraphisch“ zu stellen. Soll außerdem der Empfänger vom Post- 
scheckamt, bei dem das Konto des Ausstellers geführt wird, schriftlich oder telegraphisch be- 
nachrichtigt werden, so muß der Vermerk lauten: „Telegraphisch überweisen, Empfänger 
schriftlich (telegraphisch) benachrichtigen.“" In Sammelüberweisungen dürfen telegraphische 
Überweisungen nicht aufgenommen werden. 
IV. Die auf dem Abschnitte der Überweisung vom Auftraggeber niedergeschriebenen 
besonderen Mitteilungen werden durch das ÜUberweisungstelegramm dem Bestimmungspost- 
scheckamt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) durch einen Gutschriftzettel 
dem Empfänger übermittelt (I). Ist schriftliche oder telegraphische Benachrichtigung des 
Empfängers verlangt (1II), so werden die Mitteilungen in die schriftliche oder telegraphische 
Benachrichtigung ausgenommen. 
V. An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem Konto erhoben: 
1. die Überweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das ÜUberweisungstelegramm und eintretendenfalls 
3. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
Auszahlungen durch Schecks. 
§ 9. I. Die Vordrucke zu Schecks werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in 
Heften von 50 Stück für 50 Pf. geliefert. 
II. Der Hoöchstbetrag eines Schecks ist 20 O00 4. 
Von der am linken Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Aussteller vor 
der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, mit Tinte 
durchzustreichen. Ist dies versehentlich unterblieben, so kann das Postscheckamt die Einlösung 
des Schecks verweigern. 
III. Der Abschnitt des Schecks dient zu Mitteilungen an den Empfänger. 
IV. Mit einem Scheck kann Auftrag zu Barzahlungen an mehrere Empfänger erteilt 
werden (Sammelscheck). Dem Sammelscheck ist ein vom Kontoinhaber zu unterschreibendes 
Verzeichnis (Anlage zum Sammelscheck) der Einzelbeträge beizufügen; die Schlußsumme des 
Verzeichnisses muß mit dem Betrag des Sammelschecks übereinstimmen. In diesem ist an 
der für die Angabe des Empfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk „laut Anlage“ 
niederzuschreiben. 
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