Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 169 
daß sie beim Postscheckamt abgenommen und auf die Zahlungsanweisung geklebt werden 
können. Die vorausbezahlte Zustellgebühr wird nicht erstattet, wenn die Zahlungsanweisung 
am Bestimmungsort abgeholt wird, oder wenn sie unbestellbar ist. 
XI. Die in der Postordnung §§ 37 bis 39 und 42 bis 45 für Postanweisungen 
erlassenen Vorschriften über 
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, 
die Abholung, 
die Zustellung, 
die Auszahlung auf Postanweisungen, 
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Post- 
anweisungen am Bestimmungsorte 
gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen. 
XII. Scheckbeträge bis 3000 & können dem Empfänger durch telegraphische Zahlungs- 
anweisung übermittelt werden. Der Antrag ist durch den Vermerk „Telegraphisch" auf 
der Vorderseite des Schecks unten links zu stellen und vom Antragsteller zu unterschreiben. 
In einen Sammelscheck (IV) dürfen telegraphisch zu erledigende Aufträge nicht aufgenommen 
werden. Für die telegraphischen Zahlungsanweisungen gilt die Postordnung § 18 sinn- 
gemäß. Hat der Scheckaussteller die telegraphische Ubermittelung beantragt, so wird der 
Betrag des Schecks dem Empfänger unverkürzt überwiesen; außer diesem Betrage wird die 
Telegrammgebühr und zutreffendenfalls die Eilzustellgebühr für die Zustellung an den 
Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die telegraphische Uber- 
mittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegrammgebühr gekürzt. 
Gewöhnliche Zahlungsanweisungen bis 800 können auf Verlangen des Scheck- 
ausstellers oder des Empfängers telegraphisch nachgesandt werden; hiebei gelten die Vor- 
schriften über die telegraphische Nachsendung gewöhnlicher Postanweisungen sinngemäß. Die 
Zahlungsanweisung wird dabei als Postanweisung telegraphisch nachgesandt; die Post- 
anweisungsgebühr wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
XIII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen Boten zu- 
gestellt werden (Eilzustellung). Für das Verfahren gilt die Postordnung § 22 sinngemäß. 
Auf der Rückseite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck „Adresse für die 
Postbeförderung“ — ist der Vermerk „Durch Eilboten“ niederzuschreiben. In einen Sammel- 
schec (IV) dürfen solche Aufträge nicht ausgenommen werden. Will der Scheckaussteller 
die Eilzustellgebühr tragen, so hat er die Worte „Bote bezahlt“ beizufügen. Vom Konto 
wird alsdann der Betrag des Schecks und die Eilzustellgebühr abgebucht. 
XIV. Wohnt der im Scheck bezeichnete Empfänger im Auslande, so wird ihm der 
Betrag durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Der Kontoinhaber kann dem Scheck
	        
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