Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 27. 175 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Unter A. Verpackung. Abs. (1) a) wird am Ende nachgetragen: 
Rohe Schweineborsten dürfen während der Monate Oktober bis März ein— 
schließlich in gewöhnliche Säcke verpackt sein: 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 9. Juni 1914. 
J. A. 
Ministerialrat Dr. v. Graßmann. 
  
  
1 7/Be. 
Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bestimmungen über die technische Einheit im 
Eisenbahnwesen vom 25. Juni 1908 (GVB. Seite 327 ff.). 
f#. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die an der technischen Einheit im Eisenbahnwesen beteiligten Staaten, mit vorläufiger 
Ausnahme Serbiens, sind übereingekommen, die §§ 18, 22, 25 des Artikels 1I und die 
§8 6, 9 des Artikels IV der Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen 
in nachstehender Weise abzuändern. 
Nach dieser Anderung erhalten die Bestimmungen die Bezeichnung: 
„Technische Einheit im Eisenbahnwesen Fassung 1913.“ 
Auf den bayerischen Staats= und Privateisenbahnen treten die geänderten Bestimmungen 
sofort in Kraft. 
München, den 9. Juni 1914. 
v. Heidlein. 
  
Artikel II. 
Bauart der WisenbahnfahrzZeuge. 
An Stelle des bisherigen § 18 tritt folgender Wortlaut: 
* 18. 
Kuppelungsteile, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkante herabhängen 
könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufgehängt werden können. 
Der bestehende Wortlaut des § 22 wird Absatz 1. 
Dem § 22 wird als Absatz 2 hinzugefügt: 
2 Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnitts- 
maße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme der aus- 
39°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.