Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 27. 177 
W — mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege, in Metern, aus der 
Mittellage heraus nach jeder Seite; 
ß = Drehgestellradstand, d. h. Entfernung der Endachsen der einzelnen Drehgestelle, 
in Metern; 
k — 4 für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen; 
.I1l0)/% für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen; 
2 
æ — 0, .. . . . .. .. . . . . . . . . . . . wenn an —m .lo0; 
1 p- 2 pꝰ 
750 (an 4 100), wenn an — n2— 4 100; 
2 
S.— G 0000000 . . ... wenn an n' — - 120; 
1 n 952 „ p# 
5 750 (an + .— 14 — 120), wenn an — – 120. 
Der § 25 ist wie folgt zu ergänzen: 
10. Die Transitwagen im Sinne des § 222 das Zeichen 7 (Anlage D) rechts auf 
den Langseiten der Wagen, womöglich in Augenhöhe. 
Artikel IV. 
Beladung der Görerwagen. 
An Stelle des bisherigen § 6 tritt folgender Wortlaut: 
1 Die Ladung offener Güterwagen darf bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden 
Gleise die auf jeder Bahn für den internationalen Verkehr zugelassenen Lademaße nicht 
überschreiten. Diese Lademaße sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben. 
2 Die Breite der Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krüm- 
mungen um die in der Ladetabelle (Anlage E) angegebenen Maße eingeschränkt werden. Außerdem 
sind für Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von Schutzwagen oder eines 
Zwischenwagens die Vorschriften des § 9 zu berücksichtigen. Besondere, für einzelne Linien 
gültige Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben. 
An Stelle des bisherigen § 9 Abs. 1 a) bis c) tritt folgender Wortlaut: 
1 Beim Gebrauche von Schemelwagenpaaren, von Schutzwagen oder eines Zwischen- 
wagens muß die Ladung entfernt bleiben: 
a) von dem Boden dieser Wagen mindestens 100 mm senkrecht gemessen; 
hb) von den Seitenwänden dieser Wagen, sofern diese Wände nicht wenigstens 
100 mm unter der Ladung bleiben, mindestens um die in der Tabelle der 
Anlage F angegebenen Beträge.
	        
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