Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 27. 181 
Bemerkungen: 
1. Die in gewöhnlichen Ziffern gesetzten oberen Tabellenwerte gelten für Teile zwischen 
den Endachsen oder Drehzapfen; die in Kurszve#hh#er: darunterstehenden Werte gelten für Teile, 
die über die Endachsen oder Drehzapfen hinausragen. 
2. Bei Ladungen auf Drehgestell- oder Schemelwagen von mehr als 4 m. Radstand sind 
die aus der Tabelle entnommenen Breiteneinschränkungen für die zwischen den Drehzapfen liegenden 
Teile der Ladung zu vergrößern, für die darüber hinausragenden Teile zu verkleinern, und zwar 
bei dem Radstand der Drehgestelle oder der Schemelwagen 
von 4,1 bis 6,0 m um 1cm, 
über 6,1 m „ 2 „ 
3. Die in der Tabelle angegebenen Breiteneinschränkungen sind für Teile der Ladungen, 
die unterhalb der Höhe von O„so0 m über Schienenoberkante liegen, um 5 cm zu vergrößern. 
4. Wegen der Breite der Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von 
Schutzwagen oder eines Zwischenwagens siehe außerdem § 9 des Artikel IV und die Tabelle der 
Anlage F. 
5. Belgien nimmt die Ladungen, deren Länge 27m übersteigt, nur nach vorheriger Verein- 
barung an. 
  
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