Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 1. 
85. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht auf einem Zinntropfen, der auf dem Gehäuse anzubringen 
ist. Außerdem werden alle Plomben gestempelt, die das Offnen des Wassermessers und 
eine Veränderung derjenigen Teile verhindern, welche in das Gehäuse hineinragen. Der 
Stempel auf dem Zinntropfen erhält das Jahreszeichen. 
§ 6. 
Zugelassene Ausführungen. 
Zulässig sind diejenigen Ausführungen, welche von der Normal-Eichungskommission 
veröffentlicht sind. 
§ 7. 
Eichstellen. 
Die Bekanntgabe der zur Eichung zuständigen Eichbehörden bleibt vorbehalten. 
München, den 30. Dezember 1913. 
Neubert. 
  
Berichtigung. 
In Ziff. 2 Abs. II, letzte Zeile der Ministerialbekanntmachung über das Apotheken- 
wesen vom 28. Juni 1913 (GVl. S. 367) muß es statt § 8 Abs. II richtig heißen: 
§ 8 Abst. I.
	        
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