Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
seh= und Verorhungsgat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 2. 
München, den 14. Jannar 1914. 
. H..—.m — 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1913 zum Wollzuge des § 169 der Reichsversicherungsordnung. — Be- 
kanntmachung vom 9. Januar 1914, Deutsche Arzneitaxc für 1914 betreffend. — Bekanntmachung vom 
10. Januar 1914, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
.. 
  
  
  
Nr. 119 7. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des § 169 der Reichsversicherungsordnung. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Juftiz, des Jnnern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheilen, der FKinanzen und Kl. Kriegsministerium. 
Auf Grund des Art. 49 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung wird 
den etatsmäßigen Beamten des Staates mit einem Jahresdiensteinkommen von nicht mehr 
als 2500 (K, soweit sie nicht zum Geschäftsbereiche des K. Staatsministeriums für Ver- 
kehrsangelegenheiten gehören, für den Fall der Krankheit auf die Dauer der Regelleistungen 
der Krankenkassen ein Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes zugesichert. 
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