Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Auf den Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Beaniten für die gleiche Zeit 
als Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt. 
An Stelle der Leistungen in Abs. J dieser Bekanntmachung kann Krankenhilfe in Höhe 
und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen gewährt werden. Die Bezüge nach 
Abs. II werden in diesem Falle nur auf die Barleistungen angerechnet. 
München, den 30. Dezember 1913. 
Dr. Erhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden·Fraunhofen. v. Thelemann. v. Greunig. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. frreß. 
  
  
Nr. 5191 a #1. 
Bekanntmachung, Deutsche Arzneitaxe für 1914 betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Beim Drucke der amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1914 ist in einer 
Anzahl von Stücken bei einigen Arzneimittelnamen im Abschnitt E (Preisliste der Arznei- 
mittel) das vorgesetzte Sternchen " durch einen Maschinenfehler ausgebrochen. 
Es handelt sich um die nachstehenden Arzneimittelnamen, bei denen das ausgefallene 
Steruchen “ hätte kenntlich machen sollen, daß der niedrigste Preis für diese Mittel 
10 Pfennig beträgt: 
Seite 39 Brucinum, 
„ 39 Bulbus Scillae conc., 
„ 39 Bulbus Scillae pulv., 
„ 39 Butyl-dhloralum hydratum, 
„ 39 Cadmium bromatum, 
„ 39 Cadmium sulfuricum, 
„ 39 Calcium jodatum, 
105 Semen Sabadillae gross. modo pulv. 
’’ 
Die Weidmann'sche Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, ist bereit, 
die Blätter 39, 40 und 105, 106 in berichtigter Form den Abnehmern unentgeltlich 
zu liefern. 
München, den 9. Januar 1914. 
J. A. 
Ministerialdirektor v. Henle.
	        
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