Nr. 2. 11
Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie
folgt, geändert:
Dr. la. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe.
Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird nachgetragen:
hinter dem mit „Ammoncahücit“ beginnenden Absatz:
Ammoncahücit Fram (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit höchstens
25 Prozent Trinitrotoluol, das mit höchstens 4 Prozent des Gesamtgewichts
an Kollodiumwolle gelatiniert ist, ferner mit Holzmehl, Pflanzenmehl und neutralen,
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Ammoncahücit Indra (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens
10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, von Holzmehl,
Pflanzenmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
hinter dem mit „Walsroder Sicherheitssprengstoff“ beginnenden Absatz:
Wetter Walsroder, auch mit den angehängten Zahlen I1, II, III usw.
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol, höchstens
4 Prozent Schießwolle, höchstens 1 Prozent Holzkohle, mindestens 1 Prozent
Mehl, Naphthalin oder anderer Kohlenwasserstoffe, mindestens 2 Prozent Vaseline
und mindestens 10 Prozent Kochsalz).
Unter d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe wird
eingeschaltet:
in dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz hinter dem Worte „HKalisalpeter“
, der ganz oder teilweise durch Natronsalpeter ersetzt werden kann, hinter
dem mit „Raschit II“ beginnenden Absatz
Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver (Gemenge von Kalisalpeter,
Schwefel, Holzmehl und Holzkohle).
2. Gruppe.
Unter b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe wird hinter dem mit „Barbarit"
beginnenden Absatz nachgetragen: