Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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genschaft  um  so  weniger  eine  Bezahlung  zu
fodern,  als  es  gleichviel  ist,  ob  sie  diesen
Dienst  unter  dem  Gewehre,  oder  bei  der
Musik  leisten,  ihnen  aber  noch  der  besondere
  Vortheil  vor  den  uͤbrigen  Buͤrger-Soldaten
  zugehet,  daß  sie  ihre  Montirung  mit
Zugehoͤr  unentgeldlich  erhalten.

Aber  eben  deswegen  befehlen  Wir  hiemit
  auch  ausdrücklich,  daß  die  Oboisten  des
Bürger-Militärs  alsdann,  ausser  ihrer  Musik
zu  keinem  Dienst  in  der  Linie  bei  selben  verwendet,
  oder,  wenn  das  Bürger-Militär  den
Garnisonsdienst  versieht,  auch  unter  dem  Gewehre
  zu  dienen  niche  angehalten  werden  sollen.

Besinden  sich  aber  unter  den  Obeisten
oder  Tambours  Leute,  welche  keine  Bürger
sind,  oder  keine  Pflicht  auf  sich  haben,  unter
  dem  Bürger-Militär  dienen  zu  müssen,  so
ist  es  billig,  daß  selbe  für  ihren  leistenden
Dienst  aus  der  BürgerFMilitär-Kasse,  wie
bisher,  gehörig  bezahlt  werden.

Hiernach  ist  sich  von  Jedermann  in  vorkommenden
  Fällen  schuldigst  zu  achten.

München  den  22.  März  1300.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelaê.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

 

Bekanntmachungen.

(Die  Vergütung  des  Transito-Postporto  zwischen
  den  kaiserlich  -Oesterreichischen  und  königlich
  =  Baierischen  Pesten  betresfend.)

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.

In  Gemöhßheit  eines  zwischen  den  kaiserlich
  -Oesterreichischen  und  königlich=  Baie- 



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rischen  Posten  über  die  Vergütung  des  Transito
  :Postporto  abgeschlossenen  Vertrags,
haben  künftig

1)  alle  Briefe,  welche  aus  der  Levante  und
den  tuͤrkischen  europcischen  Provinzen
einlangen,

2)  jene  Briefe,  welche  aus  den  kaiserlich-Russischen
  und  königlich-Preußischen  Provinzen
  über  die  Oesterreichischen  Staaten
ankommen,  außer  dem  innern  königlich-Baierischen
  Porto,  das  an  die  kaiserlich-Oesterreichischen
  Posten  zu  vergütende
  Transito=  Postporto  zu  bezahlen,
  und  zwar  die  erstere  Gattung
mit  24  kr.  vom  einfachen,  36  kr.  vom
doppelten  und  #r#  Loth  schweren,  und  #  fl.
von  dem  Unzen  oder  2  Loth  schweren
Briese.  Die  zweite  hat  zu  entrichten
für  den  einfachen  Brief  10  kr.,  für
den  doppelten  und  1  Loth  schweren  24
kr.,  und  für  den  Unzen  oder  2  Loth
schweren  Brief  36  kr.

Welches  man  andurch  auf  allerhöchste  ksnigliche
  Weisung  zur  allgemeinen  Kenntniß
des  Publikums  bringe.

München  den  26.  März  1809.
Königliche  General-Post-Direktion.
Carl  Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrieder.

 

(Die  öffentlichen  Versteigerungen  an  Sonn=  und
Feiertagen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  über  die
öffentlichen  Verstezgerungen  an  Sonn=  und
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