585
genschaft um so weniger eine Bezahlung zu
fodern, als es gleichviel ist, ob sie diesen
Dienst unter dem Gewehre, oder bei der
Musik leisten, ihnen aber noch der besondere
Vortheil vor den uͤbrigen Buͤrger-Soldaten
zugehet, daß sie ihre Montirung mit
Zugehoͤr unentgeldlich erhalten.
Aber eben deswegen befehlen Wir hiemit
auch ausdrücklich, daß die Oboisten des
Bürger-Militärs alsdann, ausser ihrer Musik
zu keinem Dienst in der Linie bei selben verwendet,
oder, wenn das Bürger-Militär den
Garnisonsdienst versieht, auch unter dem Gewehre
zu dienen niche angehalten werden sollen.
Besinden sich aber unter den Obeisten
oder Tambours Leute, welche keine Bürger
sind, oder keine Pflicht auf sich haben, unter
dem Bürger-Militär dienen zu müssen, so
ist es billig, daß selbe für ihren leistenden
Dienst aus der BürgerFMilitär-Kasse, wie
bisher, gehörig bezahlt werden.
Hiernach ist sich von Jedermann in vorkommenden
Fällen schuldigst zu achten.
München den 22. März 1300.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelaê.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Vergütung des Transito-Postporto zwischen
den kaiserlich -Oesterreichischen und königlich
= Baierischen Pesten betresfend.)
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs.
In Gemöhßheit eines zwischen den kaiserlich
-Oesterreichischen und königlich= Baie-
586
rischen Posten über die Vergütung des Transito
:Postporto abgeschlossenen Vertrags,
haben künftig
1) alle Briefe, welche aus der Levante und
den tuͤrkischen europcischen Provinzen
einlangen,
2) jene Briefe, welche aus den kaiserlich-Russischen
und königlich-Preußischen Provinzen
über die Oesterreichischen Staaten
ankommen, außer dem innern königlich-Baierischen
Porto, das an die kaiserlich-Oesterreichischen
Posten zu vergütende
Transito= Postporto zu bezahlen,
und zwar die erstere Gattung
mit 24 kr. vom einfachen, 36 kr. vom
doppelten und #r# Loth schweren, und # fl.
von dem Unzen oder 2 Loth schweren
Briese. Die zweite hat zu entrichten
für den einfachen Brief 10 kr., für
den doppelten und 1 Loth schweren 24
kr., und für den Unzen oder 2 Loth
schweren Brief 36 kr.
Welches man andurch auf allerhöchste ksnigliche
Weisung zur allgemeinen Kenntniß
des Publikums bringe.
München den 26. März 1809.
Königliche General-Post-Direktion.
Carl Freiherr von Drechsel.
Deisenrieder.
(Die öffentlichen Versteigerungen an Sonn= und
Feiertagen betreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben über die
öffentlichen Verstezgerungen an Sonn= und
40