Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 29. 307 
II. auf Rechnung des Staatseisenbahnanlehens: 
für Ergänzung des Fahrparkes . .17«000,000.-- 
(außerordentliches Budget Ziff. IV Nr. 9 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Bedarfsfalle zur Deckung der 
unter Ziff. 1 ausgewiesenen Ausgaben ein Allgemeines Anlehen bis zum Betrage von 
10°995,000 —K und zur Deckung der unter Ziff. II ausgewiesenen Ausgabe ein Staats- 
eisenbahnanlehen bis zum Betrage von 17°000,000 X aufzunehmen. 
Art. 4. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer und die Kapitalrentensteuer mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach dem 
Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 
14. August 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren 
Viertel der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung 
des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nach dem Gesetze vom 
mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
Gegeben zu München, den 22. Juni 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Rnillina. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
10. März 1879 
20. Dezember 1897 
  
  
Kreisanlehengesetz. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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