Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 1. 
Der Kreisgemeinde der Pfalz wird die Genehmigung erteilt, ein oder mehrere Anlehen 
bis zum Gesamtbetrage von 8000 000 —& zur Darlehenshingabe an die Pfalzwerke A.G. 
aufzunehmen. 
Die Anlehen müssen binnen 50 Jahren nach dem Aufnahmejahre getilgt sein. 
Art. 2. 
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung erteilt, für den Ausbau 
der Heil= und Pflegeanstalt in Ansbach ein Anlehen von 1500000 und zum Zmwecke 
der Beteiligung der Kreisgemeinde an der Aktiengesellschaft Fränkisches Uberlandwerk ein 
Anlehen bis zum Hoöchstbetrage von 3000000 —X aufzunehmen. 
Die Tilgung des ersten Anlehens hat im Jahre 1917 zu beginnen und muß am 
31. Dezember 1952 beendet sein; die des zweiten hat im Jahre 1918 zu beginnen und 
muß am 31. Dezember 1974 beendet sein. 
Art. 3. 
Der Kreisgemeinde von Niederbayern wird die Genehmigung erteilt, in Ergänzung 
des Kreiswasserbauanlehens von 1911 zu 445 000 — ein weiteres Anlehen von 55 000.4 
aufzunehmen. 
Das hienach erhöhte Anlehen muß am 31. Dezember 1952 getilgt sein. 
Gegeben zu München, den 22. Juni 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Leidlein. 
Dr. v. Anilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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