Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 42. 355 
Ausführungsbeftimmungen D. 
Im 8 18 Abs. 1 unter IB erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle“ bis 
zum Schlusse folgende Fassung: 
„an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten 
die Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei welchen durch die 
Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeiletn, beim Vorhandensein nur eines 
Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten 
oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder 
den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in weniger als 12 Präparaten 
Trichinen festgestellt sind, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses 
Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inland vorgeschriebenen Behandlung 
unterworfen ist;"“ 
Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D (Anweisung für die Untersuchung des 
Fleisches auf Trichinen und Finnen). 
1. Im § 1 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen: 
„Zulässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 70—80 facher 
Vergrößerung ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm Durchmesser gibt 
und gleichfalls die Objekte klar und deutlich erkennen läßt.“ 
2. Im § 2 werden die Worte „18 Minuten“ ersetzt durch die Worte „10 Minuten“; 
außerdem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze: 
„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch- 
fells oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten 
Schweinen (§ 4 Abs. 2, §5 Abs. 2) sind auf die mikroskopische Untersuchung, 
einschließlich der Herstellung der Präparate, mindestens 20 Minuten zu ver- 
wenden. " 
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Unter— 
suchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines, 
einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die 
Probeentnahme aufgewendeten Zeit, mindestens 6 Minuten, bei Benutzung 
von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus den Bauch- 
muskeln mindestens 12 Minuten, auf die Untersuchung eines einzelnen Stückes 
Speck mindestens 5 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleisch- 
stücke mindestens 8 Minuten zu verwenden.“ 
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