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Fall sofort nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens dem Oberamt die Akten behufs
Einleitung des Weiteren zu übergeben.
S. 10.
Derjenige Staatsanwalt oder Amtsrichter, welcher die Genehmigung zur Beerdigung
eines Leichnams ertheilt und den Beerdigungsschein ausstellt, hat auch dem nach §. 56
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom
6. Februar 1875 zuständigen Standesbeamten die in §. 58 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehene
Mittheilung mittelst Uebersendung der über den Sterbefall und die persönlichen
Verhältnisse des Verstorbenen in den Akten enthaltenen Notizen, soweit solche für die
Eintragung des Sterbefalls von Erheblichkeit sind (§. 59 des angeführten Gesetzes),
dann zu machen, wenn nach dem Ergebniß des gemäß §. 157 der Reichsstrafprozeßordnung
eingeleiteten Verfahrens die Persönlichkeit des Verstorbenen feststeht.
Die Mittheilung erfolgt durch das Gericht, wenn erst im Lauf eines an dieses Verfahren
sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens die Persönlichkeit des Verstorbenen
festgestellt wird.
In allen anderen Fällen ist die betreffende Mittheilung durch das für die Ermittelung
der Persönlichkeit des Verstorbenen weiter zuständige Oberamt (§. 8 Abs. 3 §. D)
herbeizuführen.
F. 11.
Schließlich wird bemerkt, daß die in §. 1 der Verfügung des Ministeriums des
Innern vom 19. Juni 1880, betreffend das pokizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen
der Selbstmörder (Reg. Blatt S. 161), in §. 12 der K. Verordnung vom 24. Januar 1882,
betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß (Neg. Blatt S. 33),
sowie die in den §§. 4 und 6 der Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens
vom 17. März 1882, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen
Todes oder bei Auffindung von Leichen von Militärpersonen des aktiven Dienststandes
(Reg. Blatt S. 101), angeführten und in Bezug genommenen Bestimmungen der
damals geltenden Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 7. Oktober
1879, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder
bei Auffindung von Leichen (Reg. Blatt S. 456) unverändert in die nunmehrige neue
Verfügung aufgenommen worden sind.
Stuttgart, den 19. Februar 1885. Faber. Hölder.