Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Fall  sofort  nach  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  dem  Oberamt  die  Akten  behufs
Einleitung  des  Weiteren  zu  übergeben.
S.  10.

Derjenige  Staatsanwalt  oder  Amtsrichter,  welcher  die  Genehmigung  zur  Beerdigung
eines  Leichnams  ertheilt  und  den  Beerdigungsschein  ausstellt,  hat  auch  dem  nach  §.  56
des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom
6.  Februar  1875  zuständigen  Standesbeamten  die  in  §.  58  Abs.  2  dieses  Gesetzes  vorgesehene
  Mittheilung  mittelst  Uebersendung  der  über  den  Sterbefall  und  die  persönlichen
Verhältnisse  des  Verstorbenen  in  den  Akten  enthaltenen  Notizen,  soweit  solche  für  die
Eintragung  des  Sterbefalls  von  Erheblichkeit  sind  (§.  59  des  angeführten  Gesetzes),
dann  zu  machen,  wenn  nach  dem  Ergebniß  des  gemäß  §.  157  der  Reichsstrafprozeßordnung
  eingeleiteten  Verfahrens  die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen  feststeht.

Die  Mittheilung  erfolgt  durch  das  Gericht,  wenn  erst  im  Lauf  eines  an  dieses  Verfahren
  sich  anschließenden  gerichtlichen  Verfahrens  die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen
festgestellt  wird.

In  allen  anderen  Fällen  ist  die  betreffende  Mittheilung  durch  das  für  die  Ermittelung
  der  Persönlichkeit  des  Verstorbenen  weiter  zuständige  Oberamt  (§.  8  Abs.  3  §.  D)
herbeizuführen.

F.  11.

Schließlich  wird  bemerkt,  daß  die  in  §.  1  der  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  19.  Juni  1880,  betreffend  das  pokizeiliche  Verfahren  hinsichtlich  der  Leichen
der  Selbstmörder  (Reg.  Blatt  S.  161),  in  §.  12  der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1882,
betreffend  die  Leichenschau,  die  Leichenöffnung  und  das  Begräbniß  (Neg.  Blatt  S.  33),
sowie  die  in  den  §§.  4  und  6  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  17.  März  1882,  betreffend  das  Verfahren  in  den  Fällen  eines  nicht  natürlichen
  Todes  oder  bei  Auffindung  von  Leichen  von  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes
  (Reg.  Blatt  S.  101),  angeführten  und  in  Bezug  genommenen  Bestimmungen  der
damals  geltenden  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  7.  Oktober
  1879,  betreffend  das  Verfahren  in  den  Fällen  eines  nicht  natürlichen  Todes  oder
bei  Auffindung  von  Leichen  (Reg.  Blatt  S.  456)  unverändert  in  die  nunmehrige  neue
Verfügung  aufgenommen  worden  sind.

Stuttgart,  den  19.  Februar  1885.  Faber.  Hölder.