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8 20t.
1. Ist eine Berechnung des Ertragswerts auch auf dem in den §8 20 d, 20e bezeich-
neten Wege nicht tunlich, so ist durch Sachverständigenschätzung festzustellen, welcher Rein-
ertrag auf den Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche, getrennt nach Kulturarten,
bei Zugrundelegung von Durchschnittszahlen für den Kulturaufwand einerseits und die
Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse anderseits, zu rechnen ist, und hieraus der Rein-
ertrag unter Hinzurechnung des Mietwerts der dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden
Wohn= und Wirtschaftsräume zu ermitteln. Das gewonnene Ergebnis ist gegen den
gleichzeitig festzustellenden gemeinen Wert abzuwägen und hiernach der Ertragswert endgültig
festzustellen.
2 Wie eingehend das Gutachten zu erstatten ist, hat sich nach der Größe des abzu-
schätzenden Grundbesitzes und, unter Berücksichtigung der darauf lastenden Schulden, nach
dem in Betracht kommenden Steuerwerte zu richten.
3. Welchen Personen oder Behörden die Schätzung zu übertragen ist, und ob zur
Berichtigung der Schätzung eine weitere Schätzung zu veranlassen ist sowie die nähere
Regelung des Verfahrens wird durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt.
§ 20g.
Sofern in einzelnen Bundesstaaten für die Zwecke der landesgesetzlichen Besteuerung
Vorschriften für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
erlassen sind, können diese Vorschriften nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Reichs-
kanzler (Reichsschatzamt) der Errechnung des Ertragswerts für die Erbschaftssteuer insoweit
zu Grunde gelegt werden, als durch sie der Ertragswert in dem aus den 88§ 18 ff. sich
ergebenden Umfang erfaßt wird.
§ 21.
1. Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden
hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht
vorgekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des dem Tode des Erblassers
vorangegangenen, der Zahl der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu
berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden
Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtriebe sowie den Zwischen= und Nebennutzungen erzielten
Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten die Aufwendungen für Aufsicht und
Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie
für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berechnung des
Ertragswerts ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des