Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 42. 363 
8 20t. 
1. Ist eine Berechnung des Ertragswerts auch auf dem in den §8 20 d, 20e bezeich- 
neten Wege nicht tunlich, so ist durch Sachverständigenschätzung festzustellen, welcher Rein- 
ertrag auf den Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche, getrennt nach Kulturarten, 
bei Zugrundelegung von Durchschnittszahlen für den Kulturaufwand einerseits und die 
Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse anderseits, zu rechnen ist, und hieraus der Rein- 
ertrag unter Hinzurechnung des Mietwerts der dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden 
Wohn= und Wirtschaftsräume zu ermitteln. Das gewonnene Ergebnis ist gegen den 
gleichzeitig festzustellenden gemeinen Wert abzuwägen und hiernach der Ertragswert endgültig 
festzustellen. 
2 Wie eingehend das Gutachten zu erstatten ist, hat sich nach der Größe des abzu- 
schätzenden Grundbesitzes und, unter Berücksichtigung der darauf lastenden Schulden, nach 
dem in Betracht kommenden Steuerwerte zu richten. 
3. Welchen Personen oder Behörden die Schätzung zu übertragen ist, und ob zur 
Berichtigung der Schätzung eine weitere Schätzung zu veranlassen ist sowie die nähere 
Regelung des Verfahrens wird durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 
§ 20g. 
Sofern in einzelnen Bundesstaaten für die Zwecke der landesgesetzlichen Besteuerung 
Vorschriften für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke 
erlassen sind, können diese Vorschriften nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) der Errechnung des Ertragswerts für die Erbschaftssteuer insoweit 
zu Grunde gelegt werden, als durch sie der Ertragswert in dem aus den 88§ 18 ff. sich 
ergebenden Umfang erfaßt wird. 
§ 21. 
1. Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund 
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden 
hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht 
vorgekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des dem Tode des Erblassers 
vorangegangenen, der Zahl der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu 
berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden 
Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtriebe sowie den Zwischen= und Nebennutzungen erzielten 
Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten die Aufwendungen für Aufsicht und 
Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie 
für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berechnung des 
Ertragswerts ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des
	        
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