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der Berechnung des Gesamtreinertrags zu Grunde gelegten Zeitraums entfällt. Von der
Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen aus-
zuscheiden, auf denen während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung
des Forstbestandes oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben.
2. Die Vorschriften des § 20 Abs. 3, der §§ 20 a, 20b, 20 d bis g finden sinngemäß
Anwendung.
§ 22.
1. Das Erbschaftssteueramt hat, soweit tunlich, in allen Fällen auch den geleinen Wert
der den Gegenstand des Erwerbes bildenden land= und forstwirtschaftlichen Grundstücke fest-
zustellen und aktenkundig zu machen.
:. Bleibt der ermittelte Ertragswert um mehr als ein Viertel seines Betrags hinter
dem bekannten gemeinen Werte zurück, so sind dem Reichsbevollmächtigten nach Erledigung
und Prüfung des Steuerfalls die Akten durch die Oberbehörde in jedem Falle zu über-
senden, in welchem der gemeine Wert der zu dem steuerpflichtigen Nachlasse gehörenden
Grundstücke den Betrag von 30,000 —K übersteigt.
II. Im Muster 4 der Ausführungsbestimmungen erhält im ersten Abschnitte III. Erb-
schaftssteuererklärung A. Nachlaßverzeichnis die Nr. 2 folgende Fassung:
2 àa. Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und
des Zubehörs, sind nach ihrer Bezeichnung im Grundbuch, ihrer Flurbuch-
bezeichnung, Größe, Beschaffenheit (Gebäude, Hof, Kulturland) und Kulturart
(Acker, Wiese, Weide, Odland, Teich usw.) einzeln aufzuführen. Auch ist die
Feuerversicherungssumme der Gebäude, der letzte Erwerbspreis und die Erwerbs-
zeit der Grundstücke, im Falle der Verpachtung aber anzugeben, ob das Gut
mit oder ohne Inventar verpachtet ist und wie hoch sich der Pachtpreis mit den
Nebenleistungen beläuft. Statt der Einzelangaben genügt die Bezugnahme auf einen
gleichzeitig vorzulegenden amtlichen Ausweis (Besitzstandsverzeichnis, Katasterauszug),
sofern aus ihm die erforderlichen Angaben nach dem neuesten Stande hervorgehen.
b. Neben den Angaben zu a ist der Ertragswert, bei Landgütern der Ertragswert
im ganzen oder sofern der Ertragswert nicht angegeben werden kann, der gemeine
Wert anzugeben. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Rein-
ertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei
ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nach-
haltig gewähren können.
München, den 31. Juli 1914.
J. A.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhosen. Staatsrat Dr. v. Günder.