Nr. 43. 367
gesetzbl. S. 321) für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung vom heutigen
Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert:
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte
Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des
Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen
Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch
den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist".
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter V folgende
Fassung: ·
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungs-
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. August 1914.
Der Beichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 23/2591
Plli.
Bekanutmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GWBl. Nr. 17
vom 30. März 1900) wird für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung
des Bundesrats vom 6. August 1914 über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie
folgt geändert:
1. In §20 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ erhält der letzte Satz der Ziff. VI folgende Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort