Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 43. 367 
gesetzbl. S. 321) für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung vom heutigen 
Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert: 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte 
Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort 
zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch 
den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist". 
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter V folgende 
Fassung: · 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der 
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1914. 
Der Beichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Nr. 23/2591 
Plli. 
Bekanutmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GWBl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 6. August 1914 über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie 
folgt geändert: 
1. In §20 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält der letzte Satz der Ziff. VI folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
	        
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