Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer 
solchen Person bedarf. 
2. Im 8 41 „Einziehung von Geldbeträgen und Einholung von Wechselakzepten 
durch Postauftrag“ wird in Ziff. X der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch den 
Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist". 
3. In § 20a „Postprotest“ erhält der zweite Satz des 2. Absatzes der Ziff. V 
folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der 
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
4. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 11. August 1914. 
r. Seidlein.
	        
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