Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 3. 25 
St. M. d. J. Nr. 1631a 77. 
K. M. Nr. 9871 PV. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausschreibungen der Militäranwärterstellen in der Vakanzenliste 
für Militäranwärter. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aubern, 
fl. Staatsministerium der Justiz, fl. Staatsministerium des Innern, 
f# Staatsministerium des Innern für Rirchen- und Schulangelegenheiten, 
fl. Staatsministerium der Finanzen, K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, 
f#. Kriegsministerium. 
1. Nach § 16 (3) der Anstellungsgrundsätze für den Staats= und § 12 (1) der 
Anstellungsgrundsätze für den Kommnnaldienst (GWVBl. 1907 S. 694 und 725; Vhl. des 
Kriegsm. 1907 S. 298 und 335) haben die Anstellungsbehörden die „Nachweisungen von 
Vakanzen in den für Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorbehaltenen 
Stellen“ an die Vermittlungsbehörden zur Bekanntmachung in der Vakanzenliste zu 
übersenden. Die unmittelbare Zuleitung dieser Verzeichnisse an die Redaktion des Gesetz- 
und Verordnungsblattes ist demnach unzulässig. 
2. Damit die Anstellungsbehörden künftig nicht mehr wie bisher sehr häufig zu kurze 
Bewerbungsfristen in diesen Nachweisungen ansetzen, wird § 17 der Anstellungsgrundsätze 
für den Staatsdienst und § 12 (3) der Anstellungsgrundsätze für den Kommunaldienst in 
Erinnerung gebracht, wonach die Anstellungsbehörde, wenn sie eine Staatsbehörde ist, erst 
5 Wochen nach Absendung der Nachweisung, ist sie eine Kommunalbehörde, erst 4 Wochen 
nach der Bekanntmachung in der Vakanzenliste freie Hand in der Stellenbesetzung hat. 
Hiebei haben die Kommunalbehörden zu beachten, daß Nachweisungen, die bis spätestens 
Donnerstag Abend bei der Vermittlungsbehörde einlaufen, am darauffolgenden Dienstag in 
der Vakanzenliste veröffentlicht werden, sodaß die Bewerbungsfrist von diesem Tag an zu 
rechnen ist, daß aber Nachweisungen, die nach Donnerstag Abend einlaufen, erst am über- 
nächsten Dienstag veröffentlicht werden können, sodaß die Bewerbungsfrist dann erst von 
diesem Tag ab läuft. 
München, den 12. Januar 1914. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhosen. v. Thelemann. v. Breunig. 
Dr. v. Knilling. v. Seidlein. Erhr. v. Kreh. 
  
Nr. 374/1I. 
Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit des Knappschafts-O berversicherungsamts. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern. 
Auf Grund des § 63 der Reichsversicherungs-Ordnung wird Nachstehendes cestimnit:
	        
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