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Bei der Anwendung der 88 368 bis 376 der Reichsversicherungs-Ordnung (Ver—
hältnis zu Arzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken) auf Knappschaftsvereine
(§ 502 der Reichsversicherungs-Ordnung) ist das Knappschafts-Oberversicherungsamt zur
Erledigung aller Geschäfte zuständig, die nach den §§ 368 bis 376 der Reichsversicherungs-Ordnung
dem Oberversicherungsamt obliegen.
2.
Die Bestimmung tritt sofort in Kraft.
München, den 14. Januar 1914.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
Erhebung in den Adelsstand. 1914 in den erblichen Adelsstand des Königreichs
mit dem Prädikate „von“, unter Vorbehalt
des bereits erworbenen persönlichen
Rechtes auf den höheren Adelsgrad (Ritter),
zu erheben.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, den
K. Generalleutnant z. D. Karl Ritter von
Landmann, mit Diplom vom 8. Januar