Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Bei  der  Anwendung  der  88  368  bis  376  der  Reichsversicherungs-Ordnung  (Ver—
hältnis  zu  Arzten,  Zahnärzten,  Krankenhäusern  und  Apotheken)  auf  Knappschaftsvereine
(§  502  der  Reichsversicherungs-Ordnung)  ist  das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  zur
Erledigung  aller  Geschäfte  zuständig,  die  nach  den  §§  368  bis  376  der  Reichsversicherungs-Ordnung
  dem  Oberversicherungsamt  obliegen.

2.
Die  Bestimmung  tritt  sofort  in  Kraft.
München,  den  14.  Januar  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Erhebung  in  den  Adelsstand.  1914  in  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreichs
  mit  dem  Prädikate  „von“,  unter  Vorbehalt

  des  bereits  erworbenen  persönlichen
Rechtes  auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter),
zu  erheben.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
K.  Generalleutnant  z.  D.  Karl  Ritter  von
Landmann,  mit  Diplom  vom  8.  Januar