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3 Für die Entscheidung der Frage, welche Personen als Beamte im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes gelten, sind — abgesehen von den unmittelbar im Beamten-
gesetze getroffenen Verfügungen — die gemeinschaftliche Ministerialbekanntmachung vom
8. Juni 1909 (GVl. S. 386/88) und die im Nachgange hierzu weiter erlassenen
Bestimmungen maßgebend. Außerdem fallen hierunter die auf Probe oder zur probeweisen Dienst-
leistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannten oder berufenen Personen,
die nichtetatsmäßigen Gerichtsassistenten, die nichtetatsmäßigen Rentamtsassistenten und dl.
4 Zu den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Beamte im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt sind und denen ihr Diensteinkommen nach Maß-
gabe des Abs. 2 Buchst. b der Ziff. 2 zu wahren ist, zählen beispielsweise die Baupraktikanten, die
Bibliothekpraktikanten, die ungeprüften Forstpraktikanten, die ungeprüften Praktikanten der
Berg-, Hütten= und Salzwerke, die ungeprüften Zollpraktikanten, die ungeprüften Kameral=
praktikanten, die geprüften Hilfstechniker des allgemeinen Staatsbaudienstes und des Wasser-
versorgungsbureaus, denen die Anwartschaft auf Ernennung zum etatsmäßigen Beamten er-
teilt ist, die Gerichtsinzipienten, die Bezirksamtsinzipienten, die Rentamtsinzipienten, dann
die technischen Aspiranten und die Diätare der Verkehrsverwaltung.
5. Für die sonstigen Personen, die, ohne zu Beamten im Sinne des Art. 1
des Beamtengesetzes erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten
ständig betraut sind, (Art. 25 des Beamtengesetzes) sowie für andere, im Staatsdienst
auf Dienstvertrag verwendete Personern behalten sich die Ministerien die Entscheidung
wegen der Fortgewährung ihres Diensteinkommens vor. Die übrigen Zivilstaatsministerien
werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen.
3. Zu dem persönlichen Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 2 gehören:
a) bei den etatsmäßigen Staatsbeamten der Gehalt einschließlich der Gehalts-
vorrückungen,
b) bei den nichtetatsmäßigen Staatsbeamten") die die Stelle des Gehalts vertreten-
den fortlaufenden Bezüge, insbesondere auch Tagegelder, soweit sie nicht als
Dienstaufwandsentschädigungen, sondern als Entlohnung für die Dienstleistung
sich darstellen,
) die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes,
d) die besonderen Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom 6. September 1908
(GWVl. S. 683),
*) Der Kürze halber wird der Ausdruck „Beamter“ auch für die unter Ziff. 2 Abs. 2 und 5 fallenden Personen
gebraucht, die weder zu den etatsmäßigen Beamten zählen noch Beamte im Sinne des Art. 1 des Beamten-
gesetzes sind.
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