Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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s. Würde der gleiche Beamte für die Dauer des Krieges mit der Stelle eines Intendantur- 
rats wirklich beliehen, so würde sich die Anrechnung wie folgt gestalten: 
a) Bei der Verwendung im mobilen Verhältnisse: 
Die Feldbesoldung beträgt monatlih... ... . 830 MA. 
Hiervon sind anrechnungsfähig sieben Zehntel mit .. 581 -. 
Demnach unterliegt der Gehalt des Regierungsassessors zu monatlich 400 —X im vollen 
Betrage dem Einzuge. 
b) Bei der Verwendung im immobilen Verhältnisse: 
Das niedrigste Friedenseinkommen, das der Beamte als Militärbesoldung erhält, 
beträgt monatlich 350 —X¾ Friedensgehalt + 108 33 J Wohnungsgeldzuschuß (Tarif III, 
Ortsklasse A bei Annahme der Verwendung in München) 458 7“4 33 J. 
Hierzu wird bei der Verwendung am bisherigen Wohnort 
eine Kriegszulage von monatlich .. .90.--—J, 
bei der Verwendung außerhalb des Wohnorts ein Tage— 
geld von 6 —, sohin für einen Monat mit 30 Tagen im ganzen von 180 ( — 
gewährt. Diese Zulagen sind von der Anrechnung grundsätzlich ausgeschlossen. 
Dagegen wird die weitere Militärbesoldung in voller Höhe auf das Zidvil- 
diensteinkommen angerechnet. Demnach unterliegt der Gehalt als Regierungs- 
assessor zu monatlich 400. im vollen Betrage dem Einzuge. Die Ge- 
samtbesoldung beläuft sich somit bei der Verwendung am bisherigen 
Wohnort auf 458 M 33 +90.— 548 K& 33 J, 
bei der Verwendung außerhalb des bisherigen Wohnorts 
auf 458 33 J+ 1802 .... ...638.--33J. 
6. Die Bestimmungen in Ziff. 2 bis 5 finden auch auf im Ruhestande befindliche 
Beamte hinsichtlich ihres Wartegeldes oder Ruhegehalts Anwendung. 
2. Im allgemeinen wird sohin auch das Wartegeld oder der Ruhegehalt der Staatsbeamten 
während des Kriegsdienstes unverkürzt weiter gewährt. Eine Anrechnung der Kriegsbesoldung 
auf das Wartegeld oder den Ruhegehalt kommt nur in Frage, wenn der Beamte die Be- 
soldung eines Offiziers oder eines oberen Beamten der Militärverwaltung bezieht. 
Die Anrechnung tritt indes in diesem Falle nur so weit ein, als sieben Zehntel der Kriegs- 
besoldung und das Wartegeld oder der Ruhegehalt zusammen das vor der Versetzung in den 
Ruhestand bezogene Zivildiensteinkommen übersteigen.
	        
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