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2 Die Mitteilungen nach Abschn. I Ziff. 9 sind an die Gemeindeverwaltung zu richten.
. Das gleiche (Abs. 1, 2 des Abschn. V) gilt für die Beamten der Ortschaften, Bürger-
meistereien, Distriktsgemeinden und anderen Gemeindeverbände.
München, den 19. August 1914.
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig.
v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß.
Nr. 27620.
Bekanntmachung über die Unterstützung der Familien der zum Kriegsdienst einrückenden
Staatsarbeiter.
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Instiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
I. Reichsgesetzliche Fürsorge.
In Bezug auf die Unterstützung von Familien in den Kriegsdienst tretender Mann-
schaften enthält das Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 in der Fassung vom 4. August 1914
(Rel. 1888 S. 59, 1914 S. 333) nachfolgende Grundsätze:
1.
Die Familien der Mannschaften der Reserve, der Landwehr, der Ersatzreserve, der
Seewehr und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder
notwendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, im Falle
der Bedürftigkeit Unterstützungen. Das gleiche gilt für die Familien der Mannschaften,
die zur Disposition der Truppen-(Marine-) Teile beurlaubt sind, der Mannschaften, die
das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie
des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
2.
1. Auf die Unterstützungen haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich
gleichstehende Kinder unter 15 Jahren,
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister,
sofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Bedürfnis hierzu nach seinem
Diensteintritte hervorgetreten ist,
I) dessen uneheliche Kinder, sofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des
Unterhalts festgestellt ist.