Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 47. 407 
2 Unter den in b bezeichneten Voraussetzungen kann auch den Verwandten der Ehefrau 
in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt 
werden. 
à Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher Unterstützungs- 
anspruch nicht zu. 
3. 
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen: 
a) für die Ehefrau in den Monaten Mai bis einschließlich Oktober monatlich 
neun Mark, in den übrigen sechs Monaten monatlich zwölf Mark; 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der in Ziff. 2 unter b und c 
bezeichneten Personen monatlich sechs Mark. 
4. 
Die Unterstützungen sind in halbmonatlichen Beträgen vorauszuzahlen. 
5. 
Die Unterstützungen sind von den Lieferungsverbänden (den Distrikten und den kreis- 
unmittelbaren Städten) vorzuschießen. Es wird diesen jedoch seinerzeit Ersatz für die 
Mindestsätze aus Reichsfonds geleistet. 
6. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Reichsgesetzes und der 
hierzu erlassenen Vollzugsanweisung des Staatsministeriums des Innern vom 13. August 1914 
(Staatsanzeiger Nr. 190b S. 3). 
II. Fürsorge für die in den Staatsbetrieben der Zivilverwaltung beschäftigten Arbeiter. 
Die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung des 
Gesetzes vom 4. August 1914 gelten auch für die Familien der in den Staatsbetrieben 
beschäftigten Arbeiter. Soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben daher 
auch die Familien der Staatsarbeiter Anspruch auf die in dem Reichsgesetze geregelte Fürsorge. 
In Ergänzung dieser Fürsorge wird hiermit für die Staatsbetriebe der Zivil- 
verwaltung nachfolgendes verfügt: 
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