408
1.
1 Den Familien der zum Heere oder zur Marine eingerückten vollbeschäftigen Staats-
arbeiter wird, sofern sie nicht bloß zur vorübergehenden Beschäftigung ausgenommen waren,
bis auf weiteres im Falle des Bedürfnisses zu den nach dem Reichsgesetze vom 28. Februar 1888
in der Fassung vom 4. August 1914 zu gewährenden Unterstützungen ein Zuschuß aus
Staatsmitteln gewährt
für die Ehefrau in der Höhe von 25 vom Hundert,
für jedes eheliche oder den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kind unter 15 Jahren
in der Höhe von 6 vom Hundert
des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes.
2 Das Bedürfnis zur Gewährung dieses Zuschusses ist im allgemeinen als gegeben an-
zunehmen, wenn die reichsgesetzliche Unterstützung bewilligt ist.
2 Die reichsgesetzliche Unterstützung und der staatliche Zuschuß dürfen zusammen 75 vom
Hundert des zuletzt bezogenen Lohnes nicht übersteigen. Gegebenenfalls wird der staatliche
Zuschuß um den Mehrbetrag gekürzt.
2.
Als vollbeschäftigte Arbeiter im Sinne der Ziff. 1 Abs. 1 gelten im Bereiche der
allgemeinen Staatsbauverwaltung die ständigen Arbeiter nach § 14 Ziff. 1 der Arbeits-
ordnung für das Arbeiterpersonal der inneren Staatsbauverwaltung vom 15. Oktober 1913
und im Bereiche der Staatsforstverwaltung die ständigen vollbeschäftigten Waldarbeiter nach
8 1 Buchst. a Ziff. 1 der Arbeitsordnung für die Betriebe der Staatsforstverwaltung vom
3. September 1911 und Abs. 1 der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften.
3.
Die Festsetzung der Zuschüsse obliegt:
a) bei der Staatseisenbahnverwaltung den Inspektionen,
b) bei der Post= und Telegraphenverwaltung den Oberpostdirektionen oder den von
diesen ermächtigten Dienstesstellen,
) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern und den Sektionen für
Wildbachverbauung,
d) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
e) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen der Werke,
f) für die Familien der nichtetatsmäßigen Arbeiter der Münzanstalt dem Haupt-
münzamte,
g) für die Familien der Arbeiter des Hofbräuhauses dem Hofbrauamte,
h) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.