Nr. 47. 409
4.
1. Die Zuschüsse sind für den Zeitraum eines Kalendermonats zu berechnen. Der Fest-
setzung der Zuschüsse ist hiernach der für den Monat sich berechnende Lohn zu Grunde
zu legen. -
2 Für die in Ziff. 2 bezeichneten Arbeiter gilt als Monatslohn in diesem Sinne der
zwölfte Teil des Verdienstes, den der Arbeiter im letzten Kalenderjahre vor dem Eintritt
in den Kriegsdienst vom Staate bezogen hat.
3. Der Gesamtbetrag der Unterstützung ist veranlaßtenfalls auf einen durch die Zahl 10
teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In der gleichen Weise sind veranlaßtenfalls Teil-
beträge der halbmonatlichen Unterstützung aufzurunden.
5.
# Der Festsetzung der Zuschüsse ist, soweit nicht für einzelne Verwaltungen anders
verfügt wird, das beigefügte Formblatt zu Grunde zu legen.
2 Das Formblatt ist von den festsetzenden Dienstesstellen auszufüllen und vor der Fest-
setzung des Zuschusses (Spalten 6 bis 8) dem zuständigen Vorsitzenden der Kommission des
Lieferungsverbandes (dem Bezirksamtmann, in den kreisunmittelbaren Städten dem Bürger-
meister) mitzuteilen. Dieser wird die auf die reichsgesetzliche Unterstützung bezüglichen Ein-
träge prüfen, nötigenfalls berichtigen und die hierfür im Formblatte vorgesehene Bestätigung
abgeben.
3 Die für die Festsetzung der Zuschüsse etwa weiter erforderlichen Unterlagen sind auf
dem kürzesten und einfachsten Wege zu erholen. Von der Erholung von Heirats= und
Geburtsurkunden ist abzusehen. "
4 Für das Rechnungsjahr 1915 sind die Festsetzungs= und Bescheinigungsbogen ver-
anlaßtenfalls neu anzulegen.
6.
1 Die Zuschüsse sind gleich den reichsgesetzlichen Unterstützungen in halbmonatlichen Be-
trägen vorauszuzahlen. Teilbeträge für weniger als einen halben Monat sind in der Regel
mit dem nächstfälligen Halbmonatsbetrage zu zahlen.
2 Zur Empfangnahme des Zuschusses sind berechtigt die Ehefrau oder die sonstigen
Personen, denen die Empfangsberechtigung vom Vormundschaftsgericht oder von der Gemeinde
bestätigt ist.
3. Anderungen im Familienstande sind vom nächsten Zahltag an zu berücksichtigen.
* Bezahlte Beträge werden nicht zurückerhoben und zwar auch dann nicht, wenn der in
den Kriegsdienst getretene Arbeiter vor Ablauf des halbmonatigen Zeitraums zurückkehrt.