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5. Im übrigen finden für den Beginn und die Einziehung der Zuschüsse die Bestim-
mungen im § 10 Abs. 3 bis 5 und im § 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom e
entsprechende Anwendung. Von den Mitteilungen der Truppenbefehlshaber nach § 11 Abs. 2
dieses Gesetzes haben die Kommissionen der Lieferungsverbände den zur Festsetzung des
staatlichen Zuschusses zuständigen Stellen Kenntnis zu geben. Diesen haben die Kommissionen
auch sonstige belangreichere Anderungen in der Festsetzung der reichsgesetzlichen Unterstützungen
für Staatsarbeiter mitzuteilen.
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1. Die Zuschüsse sind nach Anfall zahlbar. Sie werden verrechnet:
a) bei der Verkehrsverwaltung und der allgemeinen Staatsbauverwaltung auf die
gleichen Titel, unter denen die Löhne der Arbeiter verrechnet wurden,
b) bei der Staatsforstverwaltung auf den Titel „Für Arbeiterversicherung und
Unterstützung“ (Ziff. 1 Kap. 8),
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken auf den Titel „Unterstützungen und
Beihilfen für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 11 § 2),
d) bei der Münzanstalt gleichfalls auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen
für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 10 § 2 Tit. 2),
e) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die
Bediensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 § 2 Tit. 2),
f) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, unter denen die Löhne der Arbeiter
verrechnet wurden.
2. Die Ausgabe ist in den Rechnungen unter der zu eröffnenden Unterabteilung:
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom * sse
gesondert auszuweisen.
München, den 21. August 1914.
Dr. Graf v. Dertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. GBreunig.
v. Seidlein. Dr. v. Auilling.