Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 48. 415 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1914 in Kraft. 
Auf Erwerbe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begründet waren, 
findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
Gegeben zu München, den 21. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden· Sraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. KRreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
  
Gesetz, betreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz erhält in Art. 35 nach- 
stehende Fassung: 
Die Schwurgerichte urteilen über die mittels eines Preßerzeugnisses (§ 2 des Reichs- 
gesetzes vom 7. Mai 1874 über die Presse) verübten Verbrechen und Vergehen mit Ausnahme 
1. der in den §§ 18 und 28 des Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874 über die Presse 
mit Strafe bedrohten Vergehen,
	        
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