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2. der nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung mit
Strafe bedrohten Vergehen,
3. der nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn entweder § 185 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend und keiner der in § 196
erwähnten Fälle gegeben ist, oder wenn und solange die Verfolgung im Wege der
Privatklage geschieht,
4. der im Reichsgesetze gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 und
im Reichsgesetze zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 mit
Strafe bedrohten Vergehen.
Gegeben zu München, den 21. August 1914.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Thelemann. v. HBreunig. v. Seidlein.
Dr. v. Rnilling. Frhr. v. Krewß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms.
Auf Grund der Königlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms,
vom 21. August 1914 und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. August 1914
— V. Bl. S. 478 — wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht:
Die nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturmpflichtigen, die sich
im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur alsbaldigen Rückkehr nach dem Inland,
sofern sie nicht auf Grund des § 100 Ziff. 3 und 4 der Deutschen Wehrordnung aus-
drücklich hievon befreit worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig. Die zurück-
kehrenden Landsturmpflichtigen I. Aufgebots haben sich bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Zidvil-
vorsitzenden zur Landsturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutsch-
land zuerst berühren.
München, den 21. August 1914.
Der Minister des Innern. Der Kriegsminister.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß.