Nr. 49. 419
a) der Zuschlag für Schnellzüge, für den unterm 7. Februar 1874 der Betrag
von 3 Kreuzer für die Meile als Hoöchstsatz festgesetzt wurde, 85 Pfennig für
je angefangene 75 Kilometer in keiner Klasse übersteigen und
b) für die Beförderung von Reisegepäck an Stelle des ebenda bekanntgegebenen Satzes
von 7,3 Kreuzer für den Zentner und die Meile ein solcher von 35 Pfennig
für je angefangene 25 Kilogramm und 25 Kilometer als Hoöchstsatz gelten soll.
8 4.
1 Die Pauschsumme, welche die Brandversicherungsanstalt nach Art. 90 des Brand-
versicherungsgesetzes dem Staate zu zahlen hat, beträgt für jedes Jahr der Finanzperiode
1/090,000 .
2. Die Brandverficherungsanstalt wird ermächtigt, aus den Uberschüssen der im Jahre 1913
fällig gewordenen Brandversicherungsbeiträge einen weiteren Betrag bis zu 50,000 —X und
aus den Brandversicherungsbeiträgen, die in den Jahren 1914 und 1915 fällig werden,
bis zu je 100,000 K auf die Förderung des Blitzschutzes zu verwenden.
8 5.
Falls die im Art. 13 Abs. 1 des Hagelversicherungsgesetzes bezeichneten Mittel nach
Abzug der Verwaltungskosten nicht zur Leistung der vollen Entschädigungen hinreichen, ist
das Fehlende bis zum Höchstbetrage von 200,000 —X& jährlich dem Stammkapital (Art. 12
Abs. 1 des Hagelbersicherungsgesetzes) zu entnehmen.
8 6.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die im § 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai
1913, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1913
(Rl. S. 254), im § 4 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913, betreffend die Feststellung
eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913 (Rl. S. 499),
und im § 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 27. Mai 1914, betreffend die Feststellung des
Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914 (RBl. S. 143), vorbehaltene Zustim-
mung zu erklären.
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