Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 49. 421 
8 10. 
1 Aus den Erträgnissen der Posten und Telegraphen wird beginnend mit der Finanz- 
periode 1914, 1915 ein Ausgleichsfonds gebildet. 
2. In den Fonds ist der Uberschuß der Posten und Telegraphen einzulegen, der nach 
Bestreitung der Gesamtausgaben des ordentlichen Etats sowie nach Deckung der für die 
Uberschüsse der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungsbeträge 
verbleibt. Dem Fonds fließt auch das Zinserträgnis aus seinen Beständen zu. 
Aus dem Fonds ist der Fehlbetrag der Posten und Telegraphen zu decken, der nach 
Bestreitung der Gesamtausgaben und der Ausgleichungsbeträge bei der Etatsaufstellung oder 
nach den Rechnungen für eine Finanzperiode sich ergeben sollte. 
4 Für die Finanzperiode 1914, 1915 wird der Überschuß der Posten und Telegraphen, 
der nach Abzug des an das Reich zu leistenden Ausgleichungsbetrags verbleibt, bis zur Höhe 
von 1°105,075 K noch zur Abgleichung des Budgets verwendet. Ist dieser Zuschuß nach 
dem Rechnungsergebnisse der Jahre 1914, 1915 zur Deckung des allgemeinen Staats- 
bedarfs ganz oder teilweise nicht erforderlich, so wird der nicht erforderliche Betrag dem 
Ausgleichsfonds zugeführt. · 
5«DieStaatsministerienderFinanzenundfürVerkehröangelegenheitenhabendiezum 
Vollzuge notwendigen Anordnungen zu erlassen. 
Gegeben zu München, den 23. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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