Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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§ 37. 
Studierende und Zuhörer werden bei ihrer Aufnahme in die Technische Hochschule 
vom Rektor auf die Satzungen verpflichtet. Die Satzungen werden vom Senat auf- 
gestellt und bedürfen der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten. 
§ 38. 
Wer als Studierender oder Zuhörer in die Technische Hochschule aufgenommen wird, 
hat die durch die Gebührenordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten und erhält dafür 
eine Aufnahmskarte. Deiese dient zu seiner Legitimation und berechtigt zur Teilnahme 
an dem gesamten Unterrichte der Hochschule sowie nach den hiefür geltenden besonderen 
Bestimmungen zum Besuch einzelner Vorlesungen an der Universität und zur Benützung 
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates. 
8 39. 
1 Studierende, Zuhörer und Hospitanten haben sich nach Maßgabe der den Satzungen 
beigegebenen Inskriptionsordnung auf die Vorlesungen und Ubungen zu in skribieren und 
zugleich die in der Gebührenordnung festgesetzten Unterrichtsgelder und Gebühren für Labora- 
toriumsarbeiten zu erlegen. 
II Bei der Inskription ist die Einhaltung der Studienpläne nicht vorgeschrieben; indes 
wird von jedem Studierenden bei der Meldung zur Diplomprüfung verlangt, daß er sich 
auf die Prüfungsgegenstände des einschlägigen Studienplanes rechtzeitig in der vorgeschriebenen 
Zahl von Semestern an einer Hochschule inskribiert habe. 
ul Im übrigen ist jeder Studierende verpflichtet, während eines Semesters wenigstens 
eine vierstündige Vorlesung zu belegen oder an mehreren Vorlesungen teilzunehmen, die 
zusammen in vier Wochenstunden gelesen werden. An die Stelle von je zwei Vorlesungs= 
stunden können je drei Arbeitsstunden in einem Laboratorium, ÜUbungs= oder Zeichensaale treten. 
8 40. 
Eine Befreiung von den Unterrichtsgebühren findet nicht statt. 
8 41. 
! Die Dozenten erhalten nur drei Viertel der Unterrichtsgebühren. Aus dem Reste 
wird ein besonderer Stipendienfonds für Studierende der Technischen Hoch- 
schule gebildet, aus dem beim Beginne jedes Semesters bedürftige und würdige, in Bayern
	        
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