Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 50. 433 
beheimatete Studierende Stipendien erhalten. Hierüber entscheidet das K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten nach den Vorschlägen des Senates. 
Zuhörer und Hospitanten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. 
1 Unterrichtsgebühren und Gebühren für Laboratoriumsarbeiten werden nach Ablauf der 
Inskriptionsfrist nicht mehr zurückerstattet. 
2. An Stelle von Kapitel XI treten folgende Bestimmungen: 
Kapitel XI. 
Disziplinarbestimmungen. 
§52. 
Die Eigenschaft als Studierender oder Zuhörer der Technischen Hochschule begründet 
keine Ausnahme von den Bestimmungen des allgemeinen Rechtes. 
§ 33. 
1 In den Bereich der akademischen Disziplin fällt die Ahndung von Handlungen und 
Unterlassungen, durch die ein Studierender oder Zuhörer während seiner Zugehörigkeit zur 
Technischen Hochschule die Ordnung, Sitte oder Ehre des akademischen Lebens verletzt. 
II Eine gerichtliche Bestrafung schließt die disziplinäre Ahndung desselben Vergehens nicht 
aus; doch soll die gerichtliche Strafe bei dem Ausmaß der Disziplinarstrafe berücksichtigt werden. 
III Der Umstand, daß ein Studierender oder Zuhörer zur Zeit der disziplinären Würdi- 
gung der Technischen Hochschule nicht mehr angehört, schließt die Verhängung einer 
Disziplinarstrafe nicht aus. 
§ 654. 
Außer dem jedem Lehrenden zustehenden Rechte der Erinnerung werden zur Handhabung 
der Disziplin folgende Strafen angewendet: 
1. Verweis durch den Rektor, 
2. Verweis vor versammeltem Senate, 
3. Androhung der Entlassung unter gleichzeitiger Entziehung des Genusses etwaiger 
Stipendien, 
4. Entlassung mit zeitweiliger Ausschließung von der Hochschule, 
5. Entlassung mit dauernder Ausschließung von der Hochschule. 
§ 55. 
1 Vor der Verhängung einer Strafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Verant- 
wortung zu geben.
	        
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