Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II Den einfachen Verweis erteilt der Rektor. Auf Verweis vor versammeltem Senate 
und auf Androhung der Entlassung wird vom Senat erkannt. Die beiden Arten der 
Entlassung können nur vom Gesamtkollegium verhängt werden. 
1II Welche Disziplinarfrage im einzelnen Fall verhängt werden soll, bleibt dem Ermessen 
der erkennenden Behörde überlassen. Eine bestimmte Stufenfolge braucht nicht eingehalten 
zu werden; auch ist die Verbindung verschiedener Strafarten nicht ausgeschlossen. Bei 
rechtskräftiger Aburteilung der bürgerlichen Ehrenrechte muß auf Entlassung mit dauernder 
Ausschließung von der Hochschule erkannt werden. 
8 56. 
1 Alle Disziplinarerkenntnisse sind mit Begründung zu versehen, schriftlich auszufertigen 
und dem Verurteilten in dieser Form zuzustellen. 
Die Androhung der Entlassung und die beiden Arten der Entlassung werden auch 
den Eltern oder dem Vormund angezeigt und im Abgangszeugnis angeführt. 
III Gegen die Entlassung und gegen die Androhung der Entlassung ist innerhalb zweier 
Wochen Beschwerde an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zulässig. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 57. 
Die Hospitanten sind der Disziplin der Technischen Hochschule nicht unterworfen; sie 
können jedoch durch den Senat vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn ihre Führung 
nicht entspricht. 
3. Der Verfassung wird folgendes Kapitel XII angefügt: 
Kapitel XII. 
Versammlungen und Vereine. 
§ 58. 
Zu öffentlichen Aufzügen der Studierenden ist die Genehmigung des Rektors einzuholen. 
8 59. 
! Allgemeine Studentenversammlungen über Angelegenheiten des akademischen Lebens 
sind unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung vom Einberufer dem Rektor mindestens 
24 Stunden vor Beginn der Versammlung anzuzeigen. 
II1 Der Rektor kann die Abhaltung der Versammlung verbieten, wenn er von ihr eine 
Gefährdung der Ordnung, Sitte oder Ehre des akademischen Lebens befürchtet.
	        
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