Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

8  46.
Die  Ziffer  3b  erhält  folgende  Fassung:
„b)  die  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  sich  anmeldenden  Militärpflichtigen
(§  25,  1  und  7);“
In  Ziffer  7  ist  im  ersten  Satze  und  im  Abs.  a  für  „15.  Jannar“  zu  setzen  „2.  Januar."“
In  Ziffer  11  ist  für  „15.  Februar“  zu  setzen  „1.  Februar“.

§  47.
Ziffer  8  Abs.  4  ist  zu  streichen.
In  Ziffer  8  Abs.  5  ist  für  „Losungsscheine“  und  „Losungsscheines“  zu  setzen  „Musterungsausweise“
  und  „Musterungsausweises"“.

§  50.
Ziffer  4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Sämtliche  Vorstellungslisten  A  bis  F  werden  in  je  3  Ausfertigungen  von
der  Ersatzkommission  gefertigt  und  vollzogen,  von  denen  eine  für  den  Militärvorsitzenden
  der  Ober-Ersatzkommission  und  je  eine  für  die  ständigen  Mitglieder
der  Ersatzkommission  bestimmt  ist.  Mit  Zustimmung  der  Ober-Ersatzkommission
darf  die  Ausfertigung  für  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  in  vereinfachter
  Form  aufgestellt  werden.“

In  Ziffer  4  Abs.  2  ist  für  „die  für  die  Zivilvorsitzenden“  zu  setzen  „die  dritte  Ausfertigung“.

In  Ziffer  6  ist  für  „vier“  zu  setzen  „drei“.

§  57.
In  Ziffer  1  (Zeile  2)  ist  für  „Januar“  zu  setzen  „Dezember“.
In  Zeile  3  ist  hinter  „die“  einzufügen  „im  Januar  des  folgenden  Jahres“.

§  58.
Die  Ziffern  1,  2  und  3  sind  zu  streichen.  Die  Ziffern  4  und  5  werden  1  und  2.
In  der  neuen  Ziffer  1  ist  für  „(siehe  Ziffer  5)“  zu  setzen  „(siehe  Ziffer  2)",  in  der  neuen
Ziffer  2  für  „Ziffer  4“  „Ziffer  1“.
8  60.
In  Ziffer  5  ist  an  Stelle  der  Zahl  „160“  zu  setzen  „130“.