Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  4.  33

Am  Schlusse  der  Ziffer  5  sind  als  Abs.  2  und  3  einzuschalten:

„Diese  Geschäfte  sind  erst  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten
Tagen  nach  beendeter  Musterung  an  jedem  oder  an  einem,  von  der  Ersatzkommission
  zu  bestimmenden  Musterungsorte  zu  erledigen.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  haben  nur  hierzu  zu
erscheinen.“

Für  Ziffer  7  Abs.  1  ist  zu  setzen:

„Nehmen  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfafsung  teil,  so  ist
bei  Meinungsverschiedenheiten,  die  nicht  unter  Ziffer  5  a  fallen,  die  Entscheidung
der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen."

R.  M.  G.  8  30,  5.

§  66.
Dieser  Paragraph  lautet:
„Reihenfolge  der  Vorstellung.

1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen  auszuheben
  sind,  werden  sie  bei  der  Musterung  in  2  Klassen  eingeteilt,  Klasse  1
gut  geeignet,  Klasse  2  in  zweiter  Linie  geeignet.  Die  Zuteilung  zu  diesen
Klassen  findet  alljährlich  für  jeden  bei  der  Musterung  erschienenen  Militärpflichtigen
  statt.

2.  Die  Militärpflichtigen  werden  nach  Klassen  (Ziffer  1)  und  jahrgangsweise
  derart  geordnet,  daß  zuerst  die  Klassen  1,  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,
  und  sodann  die  Klassen  2,  wiederum  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,
  vorgestellt  werden,  z.  B.  wenn  1894  der  jüngste  Jahrgang  ist:

Klasse  1  Jahrgang  1890,
„  1  „  1891,

„  1  „  1892,
„  1  „  1893,
„  I  »  1894,
„  2  »  1890,
„  2  »  1891,

2  »  1892,
»  2  «  1893,
2  „  1894.

In  den  Jahresklassen  sind  die  Militärpflichtigen  nach  dem  Alphabet,  und  zwar
zunächst  von  dem  Buchstaben  A  und  sodann  in  jedem  folgenden  Jahre  vom  nächsten