Nr. 4. 33
Am Schlusse der Ziffer 5 sind als Abs. 2 und 3 einzuschalten:
„Diese Geschäfte sind erst an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten
Tagen nach beendeter Musterung an jedem oder an einem, von der Ersatzkommission
zu bestimmenden Musterungsorte zu erledigen.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission haben nur hierzu zu
erscheinen.“
Für Ziffer 7 Abs. 1 ist zu setzen:
„Nehmen nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfafsung teil, so ist
bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht unter Ziffer 5 a fallen, die Entscheidung
der Ober-Ersatzkommission einzuholen."
R. M. G. 8 30, 5.
§ 66.
Dieser Paragraph lautet:
„Reihenfolge der Vorstellung.
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen auszuheben
sind, werden sie bei der Musterung in 2 Klassen eingeteilt, Klasse 1
gut geeignet, Klasse 2 in zweiter Linie geeignet. Die Zuteilung zu diesen
Klassen findet alljährlich für jeden bei der Musterung erschienenen Militärpflichtigen
statt.
2. Die Militärpflichtigen werden nach Klassen (Ziffer 1) und jahrgangsweise
derart geordnet, daß zuerst die Klassen 1, mit dem ältesten Jahrgang beginnend,
und sodann die Klassen 2, wiederum mit dem ältesten Jahrgang beginnend,
vorgestellt werden, z. B. wenn 1894 der jüngste Jahrgang ist:
Klasse 1 Jahrgang 1890,
„ 1 „ 1891,
„ 1 „ 1892,
„ 1 „ 1893,
„ I » 1894,
„ 2 » 1890,
„ 2 » 1891,
2 » 1892,
» 2 « 1893,
2 „ 1894.
In den Jahresklassen sind die Militärpflichtigen nach dem Alphabet, und zwar
zunächst von dem Buchstaben A und sodann in jedem folgenden Jahre vom nächsten