Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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4. der nach den Art. 216, 218 des Berggesetzes in der Fassung vom 1. Sep— 
tember 1910 stattfindenden gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerkes oder 
einer Anlage, auf welche die Vorschrift des Art. 281 des erwähnten Gesetzes 
Anwendung findet, 
5. der im Art. 290 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung vom 1. September 1910 
vorgeschriebenen Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Kuxes. 
I. Abschnitt. 
Sonstige Gegenstände. 
Art. 21. 
1 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, auch soweit das Verfahren landesgesetzlich 
geregelt ist, das Reichs-Gerichtskostengesetz Anwendung, wenn nicht in diesem Gesetz oder in 
Staatsverträgen ein anderes bestimmt ist. 
I! Im Verfahren vor den Rheinschiffahrtsgerichten werden Gebühren nicht erhoben. Hin- 
sichtlich der Auslagen finden die Vorschriften der Art. 37 bis 41 entsprechende Anwendung; 
jedoch bleiben Schreibgebühren für von Amts wegen erteilte Ausfertigungen und Abschriften 
außer Ansatz. 
Att. 22. 
! Im Verfahren über Streitigkeiten wegen Entschädigung bei Zwangsenteignung wird 
die Beweisgebühr des § 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer 
neuen Schätzung (Art. 21 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und 
Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899) erhoben. 
II Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über Anträge auf 
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Zivilprozeßordnung und Konkursordnung) werden zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
II Im Verteilungsverfahren nach Art. 24, 27 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Zivilprozeßordnung und Konkursordnung nach Art. 53, 54 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche, nach Art 189, 190, 206 des Berggesetzes in der Fassung vom 
1. September 1910 und nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1868, die 
Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität ver- 
bundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend, finden die Bestimmungen der Art. 9, 12, 15, 
17, 18 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr des Art. 9 Ziff. 2 aus der zu 
verteilenden Entschädigungssumme berechnet wird. 
IV Jedes Verfahren über die im Abs. II bezeichneten Anträge gilt für die Gebühren- 
erhebung als besonderer Rechtsstreit.
	        
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