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Art. 28.
Für das Verfahren vor dem Amtsgerichte können die Sätze des § 62 Abst. 1 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes vom Gerichte bis auf fünf Zehnteile ermäßigt werden.
lll. Abschnitt.
Strafverfahren im Verwaltungswege.
Art. 29.
1 Für Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle werden zwei Zehnteile der
Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn die Strafe im Verwaltungs-
wege rechtskräftig festgesetzt ist.
I Bei Zuwiderhandlungen gegen den gemeindlichen Malzaufschlag und sonstige gemeindliche
Gefälle fließt die Gebühr in die Kasse der Gemeinde, deren Verwaltung den Strafbescheid
erlassen hat.
Art. 30.
1 Die im Art. 29 Abs. 1 bestimmten Gebühren sind auch im Verfahren bei Beschwerden
an die höhere Verwaltungsbehörde zu erheben, wenn die Beschwerde als unbegründet
verworfen wird.
II Für die Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird,
wird ein Zehnteil der Sätze des § 62 Abs. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 31.
Wird die Beschwerde vor der Entscheidung zurückgenommen, so werden drei Zehnteile
der Gebühr erhoben, die nach Art. 30 Abs. II für eine zurückweisende Entscheidung zu
entrichten sein würde.
Art. 32.
1 Betrifft eine Strafsache mehrere Beschuldigte, so ist die Gebühr von jedem besonders
nach Maßgabe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu erheben.
II Die Bestimmung findet in dem Verfahren bei Beschwerden an die höhere Verwaltungs-
behörde entsprechende Anwendung.
Art. 33.
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig festgesetzt ist.
Art. 34.
Wegen der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sowie wegen der Auslagen
sind die Vorschriften der Art 171, 173, 176, 179 maßgebend.