Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 28. 
Für das Verfahren vor dem Amtsgerichte können die Sätze des § 62 Abst. 1 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes vom Gerichte bis auf fünf Zehnteile ermäßigt werden. 
lll. Abschnitt. 
Strafverfahren im Verwaltungswege. 
Art. 29. 
1 Für Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle werden zwei Zehnteile der 
Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn die Strafe im Verwaltungs- 
wege rechtskräftig festgesetzt ist. 
I Bei Zuwiderhandlungen gegen den gemeindlichen Malzaufschlag und sonstige gemeindliche 
Gefälle fließt die Gebühr in die Kasse der Gemeinde, deren Verwaltung den Strafbescheid 
erlassen hat. 
Art. 30. 
1 Die im Art. 29 Abs. 1 bestimmten Gebühren sind auch im Verfahren bei Beschwerden 
an die höhere Verwaltungsbehörde zu erheben, wenn die Beschwerde als unbegründet 
verworfen wird. 
II Für die Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, 
wird ein Zehnteil der Sätze des § 62 Abs. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 31. 
Wird die Beschwerde vor der Entscheidung zurückgenommen, so werden drei Zehnteile 
der Gebühr erhoben, die nach Art. 30 Abs. II für eine zurückweisende Entscheidung zu 
entrichten sein würde. 
Art. 32. 
1 Betrifft eine Strafsache mehrere Beschuldigte, so ist die Gebühr von jedem besonders 
nach Maßgabe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu erheben. 
II Die Bestimmung findet in dem Verfahren bei Beschwerden an die höhere Verwaltungs- 
behörde entsprechende Anwendung. 
Art. 33. 
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig festgesetzt ist. 
Art. 34. 
Wegen der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sowie wegen der Auslagen 
sind die Vorschriften der Art 171, 173, 176, 179 maßgebend.
	        
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