Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 447 
Art. 35. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitfragen über die Verpflichtung zur 
Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder über deren Größe bemißt sich nach den 
Vorschriften im Art. 183. Die Bestimmung im Art. 184 findet entsprechende Anwendung. 
IV. Abteilung. 
Angelegenbeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 36. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Gerichten wahr- 
genommen werden, finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 9, 9a, 10, 10 a, des § 11 Abs. 2, 
der §§ 12, 13, des § 38 Nr. 3, der §§ 45 bis 47, 81, 84, des § 85 Abs. 5, des 
§ 86 Abs. 1, der §§ 87 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97 Abs. 2, des § 97 a und 
des § 98 Abs. 4 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, welche von den Notaren wahrgenommen werden, finden die Vorschriften der 
§§ 45, 46, des § 47 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4, Abs. 2, 3 und des § 94 Nr. 2, 3 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 37. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Gerichten wahr- 
genommen werden, werden an baren Auslagen erhoben: 
1. die Schreibgebühren, 
2. die Post= und Telegraphengebühren sowie die im Fernverkehre zu entrichtenden 
Fernsprechgebühren, 
3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden 
Kosten, 
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden 
Tagegelder und Reisekosten, 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren Tatigkeit 
zu zahlenden Beträge, 
die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, 
8. die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden Vorschriften. 
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