Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 38. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Schreib- 
gebühr beträgt für die Seite, die mindestens zwanzig Zeilen enthält, 20 Pfennig und für 
die Seite, die mindestens dreißig Zeilen enthält, 30 Pfennig, auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Die Zeile muß durchschnittlich zwölf Silben 
enthalten. Eine angefangene Seite wird mit 20 Pfennig berechnet. Für Schriftstücke, die 
in fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Ver- 
zeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen kann die Höhe der Schreibgebühr von der 
Staatsregierung anderweit bestimmt werden. 
Art. 39. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden bare Auslagen nicht erhoben. 
Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden 
Schriftstücks sowie die Erhebung der baren Auslagen für die Zustellung durch Bekanntmachung 
in öffentlichen Blättern oder im Auslande wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 40. 
Soweit in den Fällen der §§ 6, 45, 47 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, dann in 
den Fällen der Art. 44 bis 46 Staatsgebühren nicht zu entrichten sind, werden auch Schreib- 
gebühren und Postgebühren nicht erhoben. 
Art. 41. 
Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, die nicht von Amts 
wegen zu erteilen sind, ist der Antragsteller. Diese Schreibgebühr wird sofort nach An- 
fertigung der Schriftstücke fällig. 
Art. 42. 
1 Die Beteiligten sind verpflichtet, den Wert des Gegenstandes, wenn der Gegenstand 
nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen erhellt, und auf 
Erfordern auch den Wert eines Teiles des Gegenstandes dem Gericht oder dem Notar anzugeben. 
11 Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. 
Art. 43. 
Ist der Wert von den Beteiligten in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, zu gering 
angegeben worden, so trifft jeden eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der hinterzogenen 
Gebühr. Wird jedoch die Wertsangabe noch vor der Einleitung des im Satz 1 vorgesehenen 
Strafverfahrens von dem Pflichtigen selbst berichtigt, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 
100 Mark ein.
	        
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