Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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I! Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zur Vertretung 
der Staatskasse zuständige Finanzstelle um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlägige 
oder innerhalb sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Finanzstelle hat über solche 
Gesuche den Beteiligten die Empfangsbescheinigung unverzüglich und unentgeltlich auszufertigen. 
III Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Nachforderung 
von der Finanzstelle veranlaßt ist. 
Art. 49. 
1 Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei 
dem Beschwerdegerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum 
Protokolle des Gerichtsschreibers eines der bezeichneten Gerichte oder eines Amtsgerichts ein- 
gelegt werden. 
II Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. 
III Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde eingelegt, so ist die Beschwerde der zur Ver- 
tretung der Staatskasse zuständigen Finanzstelle zur Außerung mitzuteilen. 
IV Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
' Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
Art. 50. 
1 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Be- 
schwerde zulässig. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Ent- 
scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 
559, 561, 563, 574 der Reichs-Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
II über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht. 
III Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz oder bei dem Beschwerde- 
gericht oder bei dem Obersten Landesgerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder 
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers eines der bezeichneten Gerichte oder 
eines Amtsgerichts eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerde- 
schrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines 
Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die weitere Beschwerde von einer Behörde oder von 
einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag 
bei dem Gericht erster Instanz eingereicht hat. 
1V Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Auf die 
weitere Beschwerde finden die Vorschriften des § 22 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze III bis V des Art. 49 dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Uber die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Außerung zu hören.
	        
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